22  Spezieller  Teil.

gegebenenfalls  telegraphisch,  unter  abschriftlicher  Mitteilung  ihrer
Meldung  an  die  vorgesetzte  Dienststelle  Bericht  zu  erstatten.
Hierbei  ist  als  selbstverständlich  vorauszusetzen,  daß  die  erwähnten
Beamten,  sobald  derartige  Ereignisse  eintreten,  sich  erforderlichenfalls
  an  Ort  und  Stelle  unverzüglich  die  für  eine  zuverlässige
Berichterstattung  notwendigen  Informationen  persönlich  verschaffen.
  Ebenso  muß  von  den  bautechnischen  Beamten  der
Provinzialinstanz  erwartet  werden,  daß  sie  ihr  dienstliches
Interesse  an  Ereignissen  der  vorbezeichneten  Art  durch  alsbaldige
persönliche  Kenntnisnahme  von  dem  Geschehenen  betätigen,
ohne  hierzu  besondere  ministerielle  Anweisung  abzuwarten.1)

Wer  die  mit  einer  Behörde  geschlossenen  Lieferungsverträge
über  Lebensmittel  zur  Abwendung  oder  Beseitigung  eines
Notstandes  vorsätzlich  entweder  nicht  zur  bestimmten  Zeit  oder
nicht  in  der  vorbedungenen  Weise  erfüllt,  wird  mit  Gefängnis
nicht  unter  6  Monaten  bestraft.  Liegt  der  Nichterfüllung  des
Vertrages  Fahrlässigkeit  zu  Grunde,  so  ist,  wenn  durch  die
Handlung  ein  Schaden  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängnis
bis  zu  2  Jahren  zu  erkennen.  Dieselben  Strafen  finden  auch
gegen  die  Unterlieferanten,  Vermittler  und  Bevollmächtigten
der  Lieferanten  Anwendung,  welche  mit  Kenntnis  des  Zweckes
der  Lieferung  die  Nichterfüllung  derselben  vorsätzlich  oder  aus
Fahrlässigkeit  verursachen.2)

Die  Erfahrungen,  welche  bei  der  Ausführung  von  Notstandsgesetzen,
  nach  welchen  Beihilfen  aus  Staatsfonds  zur  Erhaltung
  der  Notleidenden  im  Haus=  und  Nahrungsstande
bewilligt  werden  sollten,  gemacht  worden  sind,  lassen  es  im
hohen  Grade  bedenklich  erscheinen,  in  gleicher  Weise  in  ähnlichen
Fällen  vorzugehen.  Bei  dem  etwaigen  Eintritt  einer  Gefährdung
der  Ernährungsverhältnisse  in  größeren  und  kleineren  Bezirken
hat  für  die  Gewährung  von  Hilfe,  soweit  die  freie  Liebestätigkeit
nicht  ausreicht,  ohne  weiteres  der  gesetzlich  geordnete  Weg  der
Armenpflege  einzutreten.  Soweit  die  an  erster  Stelle  hierzu
verpflichteten  Ortsarmenverbände  sich  als  leistungsunfähig  herausstellen
  sollten,  werden  die  nötigen  Beihilfen  gemäß  8  36  des

1)  Erlaß  des  Ministers  der  öffent=  nisterial-Erl.  vom  13.  März  1853,
lichen  Angelegenheiten  vom  15.  Ja-  MstBl.  S.  103.
nuar  1895,  III  911  und  vgl.  Mi-  2)  §  329  Stf  G.