A.  Sicherheitspolizei.  §  9.  23

Ges.  v.  8.  März  18711)  seitens  der  Landarmenverbände  zu
gewähren  sein.)

Abschnitt  II.

Staatsangehörigkeit,  Fremdenpolizei,  Paßwesen  und
Auswanderung.

89.
Staatsangehörigkeit.

Der  Art.  3  der  deutschen  Reichsverfassungs)  bestimmt,  daß
„für  ganz  Deutschland  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der
Wirkung  besteht,  daß  der  Angehörige  (Untertan,  Staatsbürger)
eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate  als
Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  festen  Wohrsitz,
zum  Gewerbebetrieb,  zu  öffentlichen  Amtern,  zur  Erwerbung
von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts  und
zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in  Betreff
  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  demselben
gleich  zu  behandeln  ist.  Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung
dieser  Befugnisse  durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimat  oder  durch
die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.
Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig
Anspruch  auf  den  Bundesschutz“.  Diese  Bestimmung  hat  den
Zweck,  die  Schranken  wegzuräumen,  welche  innerhalb  jedes
Einzelstaates  die  eigenen  Angehörigen  von  den  Angehörigen
anderer  Bundesstaaten  trennten;  das  Landesindigenat  (Staatsgenossenschaft
  oder  Recht  der  Staatsangehörigkeit)  läßt  dieser
Artikel  der  Verfassung  dagegen  im  wesentlichen  fortbestehen.  Das
Landesindigenat  bildet  die  unerläßliche  Grundlage  und  Voraussetzung
  des  Reichsbürgerrechts,  denn  „die  Bundesangehörigkeit
wird  durch  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  erworben
  und  erlischt  mit  deren  Verlust“.4)  Die  preußischen
Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sind  befugt,  die

1)  GS.  S.  130.  4)  §  1  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870

2)  Vgl.  Verf.  des  M.  d.  J.  und  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust

vom  27.  November  1891,  M.  d.  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit,

1  A  10632  und  FM.  I1  17164.  BGl.  S.  355.
)  RKGBl.  v.  J.  1871  S.  63.