24  Spezieller  Teil.

auf.  die  Erwerbung  und  den  Berlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit
  bezüglichen  Akte  der  Verwaltungsbehörden  anderer
Bundesstaaten  auf  ihre  rechtliche  Möglichkeit  zu  prüfen,  sobald
diese  Akte  zur  Grundlage  der  Verfügungen  preußischer  Behörden
dienen  sollen.1#)

8  10.

Der  Erwerb  der  preußischen  Staatsangehörigkeit.)

Die  Eigenschaft  als  Preuße  erwirbt:

a)  jedes  eheliche  Kind  eines  Preußen,  auch  wenn  es  im  Auslande
  geboren  ist,  sowie  jedes  uneheliche  Kind  einer  Preußin,
durch  die  Geburt,  d.  h.  durch  Abstammung  t(nicht  durch
Annahme  an  Kindes  Statt);

b)  jedes  uneheliche  Kind  einer  ausländischen  Mutter  und  eines
preußischen  Vaters  im  Falle  der  nachträglichen  Verheiratung
des  Vaters  mit  der  Mutters)  durch  Legitimation;

c)  eine  Ausländerin  durch  die  Verheiratung  mit  einem
Preußen;

d)  ein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  durch  Aufnahme
und

e)  ein  Ausländer  durch  Naturalisation.“)

Die  Aufnahmeurkunde  wird  jedem  Angehörigen  eines
anderen  deutschen  Staates  erteilt,  welcher  um  dieselbe  nachsucht
und  nachweist,  daß  er  in  dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die
Aufnahme  nachsucht,  sich  niedergelassen  habe  und,  sofern  er  im
Falle,  daß  er  noch  unselbständig  sein  sollte,  den  Nachweis  der
Genehmigung  dessen  erbringt,  unter  dessen  väterlicher,  vormundschaftlicher
  oder  ehelicher  Gewalt  er  steht,  ferner  Aufenthaltsbeschränkungen
  zufolge  erfolgter  Bestrafungen  nach  den
Landesgesetzen  nicht  unterliegt  und  er  auch  genügendes  Vermögen
  und  hinreichende  Arbeitskräfte  besitzt,  um  für  sich  und
seine  nicht  erwerbsfähigen  Angehörigen  den  notdürftigen  Lebensunterhalt
  zu  beschaffen.5)  Die  Ziffer  1  des  &amp;1  des  Freizügig-1)

  Erk.  des  OVG.  vom  23.  Juni  8)  §§  1719  ff.  BGB.
1886,  Entsch,  13  409.  4)  §§  2  bis  5  Ges.  vom  1.  Juni
2)  §§  2  bis  12  des  Ges.  über  die  1870.
Erwerbung  und  den  Verlust  der  5)  §7  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870
Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  und  88  2  bis  5  des  Freizutgigkeitsges.
1.  Juni  1870,  BGBl.  S.  355.  vom  1.  November  1867,  BGBl.  S.  55.