A.  Sicherheitspolizei.  §  10.  25

keitsgesetzes  und  §  7  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870  gewähren
früheren  Reichsangehörigen,  deren  Rückkehr  in  ihren  Heimatstaat
  aus  diesem  oder  jenem  Grunde  unerwünscht  ist,  und
Reichsausländern,  welche  aus  dem  Gebiete  eines  Bundesstaates
ausgewiesen  worden  sind,  die  Möglichkeit,  auf  Grund  der  in
einem  andern  Bundesstaate  erworbenen  Reichsangehörigkeit  sich
in  dem  Gebiete  ihres  früheren  Heimatstaates  bezw.  desjenigen
Staates,  aus  welchem  sie  ausgewiesen  worden  sind,  niederzulassen
  bezw.  die  Staatsangehörigkeit  daselbst  zu  erwerben.
Zur  Vermeidung  der  hiermit  verbundenen  übelstände  und  behufs
  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  innerhalb
des  gesamten  Reichsgebietes  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung
vom  22.  Januar  1891  beschlossen,  die  Bundesregierungen  zu
ersuchen,  auf  Naturalisationsgesuche  früherer  Reichsangehöriger
und  solcher  Reichsausländer,  welche  sich  in  einem  anderen
Bundesstaate  aufgehalten  haben  oder  noch  aufhalten,  nicht  eher
Entscheidung  zu  treffen,  als  bis  den  Behörden  derjenigen  Bundesstaaten
  Gelegenheit  zur  Außerung  gegeben  worden  ist,  welche
entweder  als  Heimatstaat  des  Antragstellers  oder  weil  dieser
sich  auf  ihrem  Gebiete  aufgehalten  hat  oder  noch  aufhält,  im
Hinblick  auf  die  vorstehend  angezogenen  Vorschriften  ein  Interesse
zur  Sache  haben.  Nach  einem  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  12.  Oktober
1891,  1  B  7711,  MstBl.  S.  171  soll  Naturalisationsgesuchen  der
vorbezeichneten  Personen  nur  dann  stattgegeben  werden,  wenn
seitens  der  Behörden  der  in  Frage  kommenden  Bundesstaaten
keine  Einwendungen  dagegen  erhoben  worden  sind.  Sollten
gleichwohl  derartige  Gesuche  zur  Berücksichtigung  sich  eignen,
so  sind  die  Verhandlungen  dem  Minister  d.  J.  mit  einer  gutachtlichen
  Außerung  vorzulegen.  In  denjenigen  Fällen,  in
welchen  eine  Außerung  der  Zentralbehörde  des  betreffenden
Bundesstaates  über  solche  Gesuche  erforderlich  oder  erwünscht
erscheint,  ist  zu  diesem  Zweck  die  Vermittelung  des  Ministers
d.  J.  nachzusuchen.)

Die  Naturalisations-Urkunde  darf  Ausländern  nur  dann
erteilt  werden,  wenn  sie

1.  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimat  dispositions-1)

  Bgl.  MstErl.  vom  31.  Oktober  1897,  Mst  Bl.  S.  214.