26  Spezieller  Teil.

fähig  sind,  es  sei  denn,  daß  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit
  durch  die  Zustimmung  des  Vaters,  des  Vormundes
oder  Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt  wird;

2.  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;

3.  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  eine  eigene

Wohnung  oder  ein  Unterkommen  finden;

4.  an  diesem  Orte  nach  den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen

sich  und  ihre  Angehörigen  zu  ernähren  imstande  sind.

Vor  Erteilung  der  Naturalisations-Urkunde  hat  die  höhere
Verwaltungsbehörde  die  Gemeinde,  beziehungsweise  den  Armenverband
  desjenigen  Orts,  wo  der  Aufzunehmende  sich  niederlassen
  will,  in  Beziehung  auf  die  Erfordernisse  unter  Nr.  2,  3,
und  4,  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.:)

Die  Genehmigung  von  Naturalisationsanträgen  ist  von  der
näheren  Prüfung  der  Vorfrage  abhängig,  ob  die  Naturalisation
den  diesseitigen  staatlichen  Interessen  entspricht..)  Dies  erscheint
beispielsweisse  ausgeschlossen,  wenn  die  Befürchtung  besteht,
daß  der  betr.  Ausländer  die  Reihen  der  zur  Königl.  Staatsregierung
  in  grundsätzlicher  Opposition  sich  setzenden  Elemente
nur  vermehren  würde.  Als  die  notwendige  Vorcussetzung  der
Naturalisation  ist  nicht  die  bereits  erfolgte  Niederlassung  statuiert,
sondern  lediglich  die  Fähigkeit,  Wohnung  oder  ein  Unterkommen
an  dem  Orte,  wo  der  zu  Naturalisierende  sich  niederlassen  will,
zu  finden.3)  Naturalisationsgesuchen  von  vormals  Bremischen
Staatsangehörigen  soll  nur  nach  entsprechendem  Einvernehmen
  mit  den  betr.  Bremischen  Polizeibehörden  entsprochen
werden.4)  Nach  Gegenseitigkeitsverträgen  wird  zum  Teil  die
Entlassung  aus  der  bisherigen  Staatsangehörigkeit
verlangt.  Vertr.  vom  11.  Juni  1873  Art.  17  mit  Persien,
RGBl.  S.  351,  Vertr.  vom  3.  Juli  1880  Art.  15  mit  Marokko.5)
Angehörige  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie
können  naturalisiert  werden,  ohne  daß  der  in  den  preußischen
Staatsverband  Aufzunehmende  die  Entlassung  aus  seiner  bisherigen
  Staatsangehörigkeit  nachzuweisen  hat.5)  Bei  Naturali-1)

  §  8  Ges.  vom  1.  Juni  1870.  4)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  16.  August
2)  SpezErl.  des  M.  d.  J.  vom  1887,  1II  9721.
27.  Juli  1894,  I  B  5094.  5)  RGBl.  v.  J.  1881  S.  103.

3)  Erk.  des  OVG.  vom  23.  Juni  s)  Mstet  Erl.  vom  20.  Septlember
1886,  Entsch.  13  415.  1903,  MstBl.  S.  214.