A.  Sicherheitspolizei.  8  10.  27

sationsgesuchen  von  Tschechen  und  anderen  Slaven  wird  in
jedem  Einzelfalle  festzustellen  sein,  ob  der  Antragsteller  und
seine  Angehörigen  der  deutschen  Sprache  mächtig  sind,  da
andernfalls  im  Laufe  der  Zeit  Schwierigkeiten  z.  B.  auf  dem
Gebiete  der  Schulverwaltung  entstehen  können.  Ein  Aufenthalt
zum  Zwecke  der  Erziehung  und  des  Schulbesuchs  kann  als
Niederlassung  im  Sinne  des  8  8  zu  3  des  Ges.  vom  1.  Juni
1870  nicht  betrachtet  und  demnach  diese  für  die  Naturalisation
unerläßliche  Bedingung  bei  Gymnasiasten  als  erfüllt  nicht  angenommen
  werden.1)  Den  Naturalisationsgesuchen  der  in  den
Preußischen  Provinzen  wohnhaften  Russischen  Staatsangehörigen,
  welche  irrtümlich  als  Preußen  angesehen  und
mfolgedessen  in  die  Armee  eingestellt  worden  sind,  soll,  sofern
sie  sich  tadellos  geführt  haben,  und  im  übrigen  die  Voraus-ü
setzungen  des  §  8  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870  zu  erfüllen  vermögen,
  auch  ohne  die  vorherige  Entlassung  der  Betreffenden
aus  der  Russischen  Staatsangehörigkeit  Berücksichtigung  zu  Teil
werden.?)  Die  ohne  vorherige  Entlassung  aus  dem  Russischen
Untertanenverbande  naturalisierten  Russischen  Staatsangehörigen
sind  vor  Aushändigung  der  Naturalisationsurkunde  noch  ausdrücklich
  mit  denjenigen  Vorschriften  des  Russischen  Strafgesetzbuchs
  bekannt  zu  machen,  welche  sich  auf  den  unerlaubten
Eintritt  in  einen  fremden  Staatenverband  beziehen.  Es  ist
darüber,  daß  dies  geschehen,  eine  entsprechende  Verhandlung
zu  den  Akten  zu  bringen.s)  Der  bevorstehende  Eintritt
der  Söhne  in  das  militärische  Alter  kann  einen  Grund  zur
Naturalisation  der  Eltern  nicht  abgeben,  da  die  Behörden  die
Möglichkeit  haben,  die  Söhne  nach  erreichter  Großjährigkeit  zur
Stellung  eines  selbständigen  Naturalisationsantrages  aufzusordern
  und  sie,  wenn  sie  dieser  Aufforderung  nicht  nachkommen,
aus  dem  Preußischen  Staatsgebiete  auszuweisen  bezw.  durch
Geldstrafen  zum  Verlassen  der  Monarchie  anzuhalten.4)  Jeder
Naturalisation  soll  eine  protokollarische  Vernehmung  des
Antragstellers  vorangehen,  welche  auf  die  persönlichen  Berhält-1)

  SpezErl.  des  M.  d.  J.  vom  3)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  16.  Juli
19.  März  1892,  I  B  1843.  1890,  II  B  5637,  Mslt  Bl.  S.  200.
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  14.  Juni  4)  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  vom
Iess,  I  B  4456.  24.  März  1895,  I  B  2778.