28  Spezieller  Teil.

nisse  und  den  Nachweis  der  gesetzlichen  Bedingungen,  insbesondere
  auch  darauf  zu  richten  ist,  ob  er  bereits  in  einer
Untersuchung  befangen  gewesen  sei  und  Strafen  erlitten  habe,
und  ob  er  früher  bereits  bei  einer  andern  diesseitigen  Behörde
einen  Antrag  auf  Naturalisation  gestellt  und  welchen  Bescheid
er  erhalten  habe.1)  Wer  eine  Naturalisationsurkunde  beantragt,
hat  dem  Antrage  beizufügen:

a)  Taufscheine  der  sämtlichen  Personen,  auf  welche  sich  die
Naturalisation  erstrecken  soll;

b)  ein  Führungsattest  der  Heimatbehörde,  worin  die  völlige
Unbescholtenheit  bescheinigt  wird;

e)  ein  Attest  derselben  Behörde,  dahin  lautend,  daß  der
Antragsteller  nach  den  Gesetzen  seiner  Heimat  dispositionsfähig
  ist;

d)  die  Militärpapiere  und

e)  die  Erklärung  der  Gemeindebehörde  bezw.  des  Armenverbandes
  des  neuen  Wohnorts  darüber,  daß  der  Aufnahme
des  Betreffenden  in  Beziehung  auf  die  vorstehenden  Erfordernisse
  unter  Nr.  2  bis  4  des  §  8  des  Ges.  vom  1.  Juni
1870  nichts  entgegensteht.  Die  zum  Nachweise  des  Vorhandenseins
  der  gesetzlichen  Bedingungen  der  Aufnahme
beigebrachten  Atteste  sollen  bei  den  Akten  aufbewahrt
werden.2)

Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,
sofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf
die  Ehefrau  und  diejenigen  minderjährigen  Kinder,  deren  gesetzliche
  Vertretung  dem  Aufgenommenen  oder  Naturalisierten
kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.  Ausgenommen  sind  Töchter,
die  verheiratet  sind  oder  verheiratet  gewesen  sind.  )

Durch  AE.  vom  31.  März  1872  ist  jedem  in  den  Preußischen
Untertanenverband  ausgenommenen  Ausländer  die  Erlaubnis
gewährt,  das  Adelsprädikat,  welches  er  berechtigterweise
in  seinem  früheren  Vaterlande  geführt  hat,  ohne  besondere
Anerkennung  auch  in  Prceußen  zu  gebrauchen.  Die  Naturalisation

1)  Mset  Erl.  vom  4.  Mai  1853,  2)  Art.  41  Ziffer  1  des  EEG.  zum
MstBl  S.  —  BGB.  vom  18.  August  1896  und  §  11
2)  Erl.  d  J  vom  4.  Mai  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870.

1853,  at#e