A.  Sicherheitspolizei.  §  10.  29

adbeliger  Ausländer  schließt  die  Gewährung  besonderer  preußischer
Adelsrechte  nicht  in  sich.  So  kann  also  insbesondere  durch  die
Naturalisation  die  preußische  Grafenwürde  bezw.  die  Teilnahme
an  dem  nach  der  Verordnung  vom  12.  Oktober  18541)  +  4
zu  2  dem  Verbande  der  in  den  einzelnen  Provinzen  mit  Rittergütern
  angesessenen  Grafen  beigelegten  Rechte  zur  Präsentation
von  Mitgliedern  des  Herrenhauses  nicht  erlangt  werden.  Hierzu
würde  es  vielmehr  nach  wie  vor  für  jeden  einzelnen  Fall  eines
von  dem  Betreffenden  im  Wege  der  Immediateingabe  zu  erbittenden
  Gnadenaktes  bedürfen.  Für  Preußen,  welche  ihre
Staatsangehörigkeit  durch  10jährigen  Aufenthalt  im  Auslande
verloren  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,
bedarf  es  im  Falle  des  Wiedererwerbs  der  preußischen  Staatsangehörigkeit
  gemäß  §  21  Abs.  4  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870,
um  zwischenzeitlich  seitens  fremder  Staaten  verliehen  erhaltene
Adelsprädikate  in  Preußen  fortführen  zu  dürfen,  spezieller  Allerhöchster
  Erlaubnis  auch  dann,  wenn  die  Aufnahme  in  die  betr.
preußische  Adelsklasse  Allerhöchsten  Orts  nicht  für  angezeigt
gehalten  wird.  Zweckmäßig  wird  es  sein,  daß  die  bei  der
Naturalisation  zu  erfordernden  Nachweise  über  den  in  Anspruch
genommenen  Adelsstand  seitens  des  Königl.  Heroldsamtes  geprüft
  werden,  und  haben  die  Regierungspräsidenten  in  solchen
Fällen  mit  dem  Königl.  Heroldsamte  in  Benehmen  zu  treten.2)

Personen,  die  aus  der  Staatsangehörigkeit  eines
Bundesstaates  entlassen  worden  sind  und  vor  Ablauf  von
6  Monaten  nach  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  —  ohne
in  der  Zwischenzeit  ihren  Wohnsitz  in  das  Reichsausland  verlegt
zu  haben  —  den  Erwerb  der  Staatsangehör#igkeit  in  einem
andern  Bundesstaate  nachsuchen,  sind  nicht  als  Ausländer  im
Sinne  des  §  8  Ges.  vom  1.  Juni  1870  zu  behandeln.  Dies  hat
zur  Folge,  daß  auf  solche  Gesuche  der  &amp;  7  dieses  Gesetzes  Anwendung
  findet.)

Bis  auf  weiteres  sollen  alle  Naturalisationsgesuche,  Renaturalisations--
  und  Wiederaufnahme-Anträge,  welchen  die  Regierungs-1)

  G.  S.  541.  3)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  8.  Fe-25
  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  20.  April  bruar  1896,  1  B  661.
188,  1  A4  2632.