30  Spezieller  Teil.

präsidenten  auf  Grund  der  s#  8,  214  und  215  des  RGes.  vom
1.  Juni  1870  stattzugeben  beabsichtigen,  vor  der  Entscheidung
dem  Minister  d.  J.  mit  sämtlichen  in  der  Angelegenheit  entstandenen
  Verhandlungen  vorgelegt  und  es  soll  hierbei  die  beabsichtigte
  Genehmigung  kurz  begründet  werden.  Vor  Erteilung
von  Naturalisationszusicherungen  ist  in  gleicher  Weise  bis  auf
weiteres  die  ministerielle  Zustimmung  einzuholen.:)

Der  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  17.  Februar  1896  I1  B  76
gestattet  den  Regierungspräsidenten,  denjenigen  berücksichtigungswerten
  Anträgen  auf  Naturalisation  oder  deren  Zusicherung
und  auf  Wiederaufnahme,?)  welche  von  ehemaligen  Reichsangehörigen
  ausgehen,  die  vor  dem  Verluste  ihrer  diesseitigen
  Staatsangehörigkeit  der  Militärpflicht  Deutschland
  gegenüber  genügt  haben  oder  noch  minderjährig
sind,  ohne  zuvorige  Einholung  ministerieller  Zustimmung  zu
entsprechen.

In  diesen  Fällen  bleibt  folgendes  zu  beachten:

1.  Nach  dem  Erk.  des  OV  G.  v.  3.  Februar  18942)  steht  ehemaligen
  Deutschen,  welche  die  Reichsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  und  eine  fremde
Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  ein  Anspruch  auf  Wiederaufnahme

  aus  §  21  Abs.  5  des  Ges.  v.  1.  Juni  1870  nicht  zur
Seite.

2.  Vor  der  Naturalisation  und  Wiederaufnahme  ehemaliger
Reichsangehöriger,  die  sich  zu  irgend  einer  Zeit  in  einem  anderen
deutschen  Bundesstaate  aufgehalten  haben,  ist  die  durch  den
Bundesratsbeschluß  vom  22.  Januar  18914)  vorgeschriebene
Anfrage  zu  stellen.  Falls  eine  der  befragten  Behörden  Bedenken
geltend  macht,  die  nicht  für  zutreffend  zu  erachten  sind,  bleibt
die  Entscheidung  des  Ministers  d.  J.  einzuholen.

3.  In  analoger  Anwendung  des  erwähnten  Bundesratsbeschlusses
  ist  vor  der  Naturalisation  ehemaliger  Preußen,  die
mit  Entlassungsurkunde  ausgewandert  sind,  der  Regierungs-1)

  Erl.  des  M.  62  J.  vom  3.  Fe-  2)  MstBl.  S.  39.
bruar  1895,  I  B  7  *)  Mst  Bl.  S.  171.
2)  8  21  Abs.  ¾-  des  Ges.  vom
1.  Juni  1870.