A.  Sicherheitspolizei.  8  10.  31

präsident  zu  befragen,  welcher  die  Entlassung  verfügt  hat;  außerdem
  sind  diejenigen  Regierungspräsidenten  um  Außerung  zu
ersuchen,  in  deren  Bezirk  der  Antragsteller  sich  etwa  sonst  noch
aufgehalten  hat,  was  auch  vor  der  Wiederaufnahme  ehemaliger
Preußen  zu  geschehen  hat.

4.  In  jedem  einzelnen  Falle  ist  die  Rückwirkung  der  Staatsangehörigkeitsveränderung
  auf  das  Militärverhältnis!)  genau
zu  prüfen,  insbesondere  auch  für  die  Eintragung  der  im  Reichsauslande
  geborenen  Militärpflichtigen  in  die  alphabetischen
Listen  Sorge  zu  tragen.

Im  übrigen  ist  Nr.  43  des  Stempelgesetzes  vom  31.  Juli
18952)  zu  beachten.  Alljährlich  ist  im  Januar  die  im  Mstrl.
v.  19.  Januar  18923)  vorgeschriebene  Nachweisung  aller  im
Vorjahre  in  den  preußischen  Staatsverband  ausgenommenen
Personen  an  den  Minister  des  Innern  einzureichen.  Diese
Nachweisungen  haben  neben  der  Zahl  der  Ausgenommenen
auch  die  Zahl  der  mitaufgenommenen  Angehörigen  und  das
Datum  der  etwa  getroffenen  ministeriellen  Entscheidung  ersichtlich
zu  machen.

Die  Aufnahme  sowie  die  Naturalisation  erfolgen  durch  eine
vom  Regierungspräsidenten  ausgefertigte  Urkunde.")  Formulare
für  Aufnahme=  und  Naturalisationsurkunden  sind  mit  dem
MstErl.  vom  9.  Dezember  18995)  bekannt  gegeben.  Beide
Urkunden  begründen  mit  dem  Zeitpunkte  ihrer  Aushändigung
alle  mit  der  Staatsangehörigkeit  verbundenen  Rechte  und  Pflichten.)
Gegen  den  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,  durch  welchen
Angehörigen  eines  anderen  deutschen  Staates  oder  einem  früheren
Reichsangehörigen  die  Erteilung  der  Aufnahmeurkunde  versagt
worden  ist,  findet  innerhalb  2  Wochen  die  Klage  bei  dem
Oberverwaltungsgericht  statt.')  Wegen  Mangels  der  erforderlichen
  tatsächlichen  Voraussetzungen  der  Naturalisation  darf  die
Annullierung  der  letzteren  durch  die  Aufsichtsbehörde  nicht  erfolgen.s)
  Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  begründet

1)  §  21  Nr.  2  der  Wehrordnung.  5)  MstBl.  v.  J.  1900  S.  43.

2)  GS.  S.  413.  s)  §  10  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870.

2)  I  B  206  M.  d.  J.  7)  §  155  Z.

4)  §6  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870  8)  Erk.  des  OVG.  vom  23.  Juni
und  §  155  ZG.  1886,  Entsch.  13  418.