32  Spezieller  Teil.

für  sich  allein  die  Staatsangehörigkeit  nicht.1)  Von  der  erfolgten
Aufnahme  eines  Angehörigen  eines  deutschen  Staates  wird  der
bisherigen  Heimatbehörde  Nachricht  gegeben.?)  Über  die  Abhängigkeit
  der  Aushändigung  von  Naturalisationsurkunden  von
der  Einstellung  der  zu  Naturalisierenden  in  das  aktive  Heer
vgl.  Mst  Erl.  vom  28.  September  1904,  MstBl.  S.  256.  Eine
von  der  Regierung  oder  von  einer  Zentral-  oder  höheren
Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte
  Bestallung  für  einen  in  den  unmittelbaren  oder
mittelbaren  Staatsdienst  oder  in  den  Kirchen-,  Schul=  oder
Kommunaldienst  ausgenommenen  Ausländer  oder  Angehörigen
  eines  anderen  Bundesstaates  vertritt  die  Stelle  der
Naturalisations-Urkunde,  beziehungsweise  Aufnahme-Urkunde,
sofern  nicht  ein  entgegenstehender  Vorbehalt  in  der  Bestallung
ausgedrückt  wird.  Über  die  Erlangung  der  Staatsangehörigkeit
  durch  die  Vereidigung  als  Syndikus  einer
Handelskammer  vgl.  Pr  VBl.  23  10)—1007.

Ist  die  Anstellung  eines  Ausländers  im  Bundesdienst  erfolgt,
so  erwirbt  der  Angestellte  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen
Bundesstaate,  in  welchem  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat.)

Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die  Offizierspatente  Anwendung.
  Es  wird  sonach  durch  die  Verleihung  eines  preußischen
Offizierspatents  die  preußische  Staatsangehörigkeit  erworben.4)
Ausländern,  welche  im  Reichsdienste  angestellt  sind,  ein  Diensteinkommen
  aus  der  Reichskasse  beziehen  und  ihren  dienstlichen
Wohnsitz  im  Auslande  haben,  darf  von  demjenigen  Bundesstaate,
  in  welchem  sie  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit
nachsuchen,  die  Naturalisationsurkunde  nicht  versagt  werden.5)

Für  Naturalisationsurkunden,  mit  Ausnahme  derzjenigen,
welche  für  im  Reichsdienst  angestellte  Ausländer  ausgestellt
werden,  ist  ein  Stempel  von  50  Mark  zu  erheben.  Bei  nachgewiesener
  Bedürftigkeit  des  zu  Naturalisierenden  kann  der
Stempel  bis  auf  5  Mark  ermäßigt  werden.)

1)  §  12  Ges.  vom  1.  Juni  1870  5)  Ges.,  betr.  die  Naturalisation
und  Erk.  des  O.  vom  30.  Sep=  von  Ausländern,  welche  im  Reichsdienst
tember  1886,  MsttBl.  S.  201.  angestellt  sind,  vom  20.  Dezember  1875,

2)  Mil.  vom  11  Februar  1855.  REl.  S.  3  34.

Mstdl.  S  6)  Nr.  43  des  Stempeltarifs  zum

2)  89  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870.  Siempelsteuerges,  vom  31.  Juli  1895,
4)  Erl.  d.  WM.  v.  28.  Jan.  1888,  1479.  GS.  S