A.  Sicherheitspolizei.  §  11.  33

s  11.
Die  Entlassung  aus  der  preußischen  Staatsangehörigkeit.:)

Die  preußische  Staatsangehörigkeit  geht  verloren:

a)  bei  einer  Preußin  durch  Verheiratung  mit  dem  Angehörigen
  eines  anderen  deutschen  Staates  oder  mit  einem
Ausländer;

b)  bei  unehelichen  Kindern  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  gemäß  erfolgte  Legitimation,  wenn  der
Vater  einem  andern  Staate  angehört;)

e)  durch  Ausspruch  der  Behörden,  wenn  ein  Preuße  im
Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  durch
den  Kaiser  für  das  ganze  Bundesgebiet  anzuordnenden
ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  binnen  der
darin  bestimmten  Frist  keine  Folge  leistet,  oder  wenn  ein
Preuße  ohne  Erlaubnis  der  Regierung  in  fremde  Staatsdienste
  tritt  und  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zum
Austritt  binnen  der  darin  bestimmten  Frist  nicht  nachkommt.)
  Wenn  er  mit  Erlaubnis  seiner  Regierung  bei
einer  fremden  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm  seine  Staatsangehörigkeit;")


d)  durch  Entlassung  auf  Antrag;

e)  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande.s)

Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  dem  Regierungspräsidenten
  ausgefertigte  Entlassungsurkunde  nach  dem  im
MstErl.  vom  9.  Dezember  18998)  mitgeteilten  Formulare  erteilt.7)
Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,  der  unter  elterlicher
Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  kann  von  dem  gesetzlichen
Vertreter  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
beantragt  werden.  Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter
die  Entlassung  für  sich  und  zugleich  kraft  elterlicher  Gewalt  für
ein  Kind  beantragen.  Erstreckt  sich  der  Wirkungskreis  eines  der
Mutter  bestellten  Beistandes  auf  die  Sorge  für  die  Person  des

1)  gs  13  bis  22  Ges.  vom  1.  Juni  4)  §  23  aa  O.
x70.  5)  §  21  aaO.

2)  8  13  Ges.  vom  1.  Juni  1870.  6)  MstBl.  v.  J.  1900  S.  43.
88  20  und  22  Ges.  vom  1.  Juni  7)  §  14  aaO.  und  §  155  86.

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v.  Arsstedt,  Polizeirecht.  II.  3