34  Spezieller  Teil.

Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  der  Genehmigung  des  Beistandes
zu  dem  Antrage  auf  Entlassung  des  Kindes.)  Die  Entlassung
  wird  jedem  Staatsangehörigen  erteilt,  welcher
nachweist,  daß  er  in  einem  anderen  deutschen  Staate  die
Staatsangehörigkeit  erworben  hat.“)  Wehrpflichtige  im
Alter  von  17  bis  25  Jahren  bedürfen  eines  Zeugnisses  der
Ersatz-Kommission,  daß  sie  die  Genehmigung  der  Auswanderung
nicht  nur  zur  Umgehung  der  Dienstpflicht  nachsuchen.s)  Für
den  Zeitpunkt,  wann  dieses  Zeugnis  beizubringen  ist,  soll  derjenige
  Tag  maßgebend  sein,  an  welchem  das  entscheidungsreife,
mit  allen  erforderlichen  Belegen  versehene  Entlassungsgesuch
bei  dem  Regierungspräsidenten  eingegangen  ist.“)  Diese  Atteste
unterliegen  bezüglich  ihrer  sachlichen  Begründung  nicht  der
Nachprüfung  seitens  des  Richters  im  Verwaltungsstreitverfahren.
  Sie  können  von  der  Ersatzkommission  vor
Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  zurückgezogen  werden.ö)
Für  Militärpersonen  des  stehenden  Heeres  und  der  Flotte,
auch  für  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  und  Beamte  ist  die
zuvorige  Entlassung  aus  dem  Dienst  erforderlich.s)  Für  Personen
der  Reserve,  Ersatzreserve  und  Landwehr  ersten  Aufgebots  ist
die  Genehmigung  der  Militärbehörde  erforderlich,  die  nur  im
Falle  der  Einberufung  versagt  werden  darf.“)  Mannschaften,
welche  nach  einer  zweijährigen  aktiven  Dienstzeit  entlassen  worden.
sind,  kann  im  ersten  Jahre  nach  ihrer  Entlassung  die  Erlaubnis
zur  Auswanderung  auch  in  der  Zeit,  in  welcher  sie  zum  aktiven
Dienst  nicht  einberufen  sind,  verweigert  werden.s)  Für  die
Landwehr  zweiten  Aufgebots  bedarf  es  nur  der  Anzeige  von
der  bevorstehenden  Auswanderung  bei  der  zuständigen  Militärbehörde."))
  Anträge  von  Militärpersonen  auf  Entlassung  aus

1)  Art.  41  II  des  EG.  zum  BGB.  6)  §  15  Ziffer  2  des  Ges.  vom
vom  18.  August  189  Juni  1870  und  ogl.  §  60  des
2)  §  15  des  Ges.  ai  1.  Juni  1870.  inn  vom  2.  Mai  1874,  REBl.
3)  8  15  Ziffer  1  des  Ges.  vom  S.  4
1.  Juni  1870  und  §  27  Nr.  1  bis  3  5  8  15  Ziff.  3  Ges.  vom  1.  Juni
der  Wehrordnung.  1870  und  §  360  Ziffer  3  des  StfGB.
4)  MsitErl.  vom  31.  Mai  1883,  8)  Art.  II  §  2  des  R#e  vom
Mstl.  S.  141.  3.  August  1893,  Rl.  S.  2
s)  Erk.  des  OVG.  vom  29.  Ok-  *)  Art.  II  82  Ziff.  3  S  Ges.

tober  1887,  Entsch.  15  410  und  Nr.  43  vom  11.  Februar  1888,  RGBl.  11.
des  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1888.