A.  Sicherheitspolizei.  §  11.  35

dem  diesseitigen  Staatsverbande  sind  zunächst  zur  Kenntnis  der
zuständigen  Militärbehörde  zu  bringen  und  es  ist  derselben  damit
Gelegenheit  zu  geben,  das  vom  militärischen  Standpunkte  Erforderliche
  rechtzeitig  zu  veranlassen  oder  die  gegen  die  Gewährung
des  Antrages  etwa  obwaltenden  Bedenken  zur  Sprache  zu
bringen.)

Von  Beamten  auf  Wartegeld  dürfen  Entlassungsanträge
nicht  gestellt  werden.2)  Eltern  können,  wenn  besondere
Bedenken  nicht  entgegenstehen,  auch  ohne  gleichzeitige  Entlassung
ihrer  Kinder  aus  dem  Untertanenverbande  entlassen  werden.5)
Die  Landespolizeibehörde  ist  nicht  berechtigt,  ihrerseits  die  Entlassung
  aus  der  Staatsangehörigkeit  bis  zur  Berichtigung  etwaiger
Steuerrückstände  zu  verweigern.")  Gegen  den  Bescheid  des
Regierungspräsidenten,  durch  welchen  einem  preußischen  Staatsangehörigen
  die  Erteilung  der  Entlassungsurkunde  in  Friedenszeiten
  versagt  worden  ist,  findet  innerhalb  2  Wochen  die  Klage
bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.5)  Die  Entlassungsurkunde
  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  den
Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

Die  Entlassung  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht
binnen  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde
  an  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des  Bundesgebietes
verlegt  oder  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate
  erwirbt.)

Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme
  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  diejenigen
Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Entlassenen  kraft
elterlicher  Gewalt  zusteht.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  auf  Töchter,  die  verheiratet  sind  oder  verheiratet
gewesen  sind,  sowie  auf  Kinder,  die  unter  der  elterlichen  Gewalt
der  Mutter  stehen,  falls  die  Mutter  zu  dem  Antrage  auf  Entlassung
  der  Kinder  nach  dem  Vorstehenden  der  Genehmigung
des  Beistandes  bedarf.7)

1)  Erl.  des  Ministers  des  Innern  vom  44.  September  1887,  Entsch.

vom  29.  November  1886,  I  A  8498.  15  4
2)  Erl.  des  KM.  vom  31.  März  )r  *r  36G.

187.  1  A  3415.  s)  §  18  Ges.  vom  1.  Juni  1870.
¾r  rmr½ßShie9  vom  5.  März  1859,  7)  Art.  41  Ziffer  III  des  EG.  zum
BGB.  vom  18.  August  1896  und  §  19

Ne  Erk.  d.  Oberverwaltungsgerichts  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870.

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