36  Spezieller  Teil.

Reichsangehörige,  welche  das  Reichsgebiet  verlassen  und  sich
10  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  aufhalten,  verlieren
dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit.  Die  vorbezeichnete  Frist
wird  von  dem  Zeitpunkte  des  Austritts  aus  dem  Bundesgebiete
oder,  wenn  der  Austretende  sich  im  Besitz  eines  Reisepapieres
oder  Heimatsscheines  befindet,  von  dem  Zeitpunkte  des  Ablaufs
dieser  Papiere  an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die
Eintragung  in  die  Matrikel  eines  Bundeskonsulats.  Ihr  Lauf
beginnt  von  neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel
folgenden  Tage.1)

Jeder  Konsul  des  deutschen  Reiches  hat  über  die  in  seinem  Amtsbezirk
  wohnenden  und  zu  diesem  Behufe  bei  ihm  angemeldeten
Reichsangehörigen  eine  Matrikel  zu  führen.  Reichsangehörige,
welche  sich  nur  vorübergehend  im  Konsulatsbezirk  aupfhalten,
sind  nicht  zur  Eintragung  in  die  Matrikel  geeignet.  Die  Eintragung
  erfolgt  nur  auf  Antrag  des  betreffenden  Reichsangehörigen.?)
  Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf
diejenigen  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgetretenen
  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,  soweit  sich  die  Ehefrau
  oder  die  Kinder  bei  dem  Ausgetretenen  befinden.  Ausgenommen
  sind  Töchter,  die  verheiratet  sind  oder  verheiratet
gewesen  sind.)

Der  Verlust  der  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  tritt  durch
die  bloße  Tatsache  eines  ununterbrochenen  zehnjährigen  Aufenthalts
  im  Auslande  ein  und  wird  sonach  auch  gegen  Minderjährige
  und  Dispositionsunfähige  wirksam,  selbst  wenn
diese  sich  ohne  ihren  Vater  oder  sonstigen  gesetzlichen  Vertreter
und  ohne  dessen  Genehmigung  im  Auslande  aupfhalten.4)  Jede
Rückkehr  in  das  Inland  ist  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Zweck  und
ihre  Dauer  als  eine  Unterbrechung  des  Aufenthalts  im
Auslande  anzusehen,  weil  sonst  die  Tatsache,  daß  sich  jemand

1)  §  21  Ges.  vom  1.  Juni  1870.  3)  Art.  41  Ziffer  IV  des  EG.  zum

2)  §  12  des  Ges.  über  die  Or=  BGB.  vom  18.  August  1896.
ganisation  der  Bundeskonsulate  vom  1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  10.  Mai
November  1867,  BGBl.  S.  137  1898,  B  12755.

und  die  dazu  ergangene  Dienstinstruktion
  vom  6.  Juni  1871.