A.  Sicherheitspolizei.  §  11.  37

10  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  aufgehalten  hat,
nicht  gegeben  sein  würde.K)

Für  Deutsche,  welche  sich  in  einem  Staate
des  Auslandes  mindestens  fünf  Jahre  lang
ununterbrochen  auf  halten  und  in  demselben  zugleich
die  Staatsangehörigkeit  erwerben,  kann  durch  Staatsvertrag
die  zehnjährige  Frist  bis  auf  eine  fünfjährige  vermindert  werden,
ohne  Unterschied,  ob  die  Beteiligten  sich  im  Besitze  eines  Reisepapieres
  oder  Heimatsscheines  befinden  oder  nicht.

Deutschen,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  und  keine  andere
Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  kann  die  Staatsangehörigkeit
  in  dem  früheren  Heimatstaate  wieder  verliehen  werden,
auch  ohne  daß  sie  sich  dort  niederlassen.

Deutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben  und  demnächst  in
das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  zurückkehren,  erwerben  die
Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem
sie  sich  niedergelassen  haben,  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ausgefertigte  Aufnahmeurkunde,  welche  auf
Nachsuchen  ihnen  erteilt  werden  muß.2)

Der  Ausdruck  Aufenthalt  bezeichnet  ein  Zustandsverhältnis
  einer  Person,s)  welches  sich  einerseits  von  dem  augenblicklichen
  körperlichen  Verweilen  Reisender  oder  Fremder  abhebt
  und  andererseits  von  dem  Begriffe  des  Wohnsitzes  durch
das  Fehlen  der  diesen  kennzeichnenden  Merkmale  subjektiver
Natur  unterscheidet.")  Als  das  Wesen  des  Aufenthaltsbegriffs
erscheint  hiernach  die  Anwesenheit  einer  Person  in  einem
örtlichen  Bezirk  unter  Umständen,  welche  auf  eine  (relative)
Dauer  schließen  lassen  und  dadurch  für  sie  ein  vom  Rechte
als  erheblich  erklärtes  Band  mit  dem  Bezirke  herstellen.  Mit
dem  Aufenthalte  in  diesem  Sinne  ist  ein  gelegentliches  Überschreiten
  der  Grenzen  des  Bezirks  keineswegs  unverträglich,
und  eine  vorübergehende  Entfernung  von  dort  reicht  nicht  aus,

1)  MsitErl  vom  27.  August  1903,  2)  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  14  156,
MistBl.  S.  187.  15  56,  22  294.
*)  §  21  Ges.  vom  1.  Juni  1870.  4)  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  1560,  3028.