38  Spezieller  Teil.

um  als  Aufgabe  oder  Unterbrechung  des  Aufenthalts  zu  gelten.1#)
Vielmehr  dauert  der  Aufenthalt  im  Rechtssinne  fort,  auch  wenn
die  persönliche  Anwesenheit  nicht  in  jedem  Augenblicke  fortd  auert.
Knüpft  daher  ein  Gesetz  gewisse  Rechtsfolgen  an  den  Tatbestand,
daß  während  einer  bestimmten  Frist  der  Aufenthalt  einer  Person
an  einem  Orte  nicht  unterbrochen  worden  ist,  so  wird  damit
zwar  vorgeschrieben,  daß  nicht  verschiedene  Zeiträume  des  Aufenthalts
  zu  einer  Aufenthaltsfrist  zusammengerechnet  werden
sollen,  aber  es  wird  in  keiner  Weise  die  Möglichkeit  verneint,  daß
trotz  zeitweiliger  Abwesenheit  der  Person  von  dem  Orte  ihr
dortiger  Aufenthalt  fortdauert,  demnach  als  ununterbrochener  zu
gelten  hat.  Aufgabe  der  Gesetzesauslegung  ist  es,  zu  ermitteln,
welche  Tatbestandsmerkmale  der  Gesetzgeber  als  geeignet  erachtet
wissen  will,  um  eine  Unterbrechung  des  Aufenthaltes  herbeizuführen,
  und  welche  im  Gegenteil  ihn  nicht  unterbrechen.  Durch
Aussuchen  der  Heimat  wird  der  Aufenthalt  im  Auslande  im
Sinne  des  §  21  Abs.  1  des  Reichsges.  vom  1.  Juni  1870  nicht
notwendig  unterbrochen.:)  Der  8  21  knüpft  den  Verlust  der
inländischen  Staatsangehörigkeit  an  die  Kumulation  zweier  Erfordernisse,
  nämlich  eines  mindestens  5  Jahre  langen  ununterbrochenen
  Aufenthalts  in  einem  Staate  des  Auslandes
und  die  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  in  demselben.
Der  Absatz  3  des  §  21,  welcher  zwar  nicht  gerade  verlangt,
daß  die  Erwerbung  der  ausländischen  Staatsangehörigkeit  dem
fünfjährigen  Aufenthalte  im  Auslande  nachgefolgt  sei  —  setzt
ferner  zum  Eintritt  des  Verlustes  der  inländischen  Staatsangehörigkeit
  voraus,  daß  der  mindestens  5  Jahre  lange  ununterbrochene
  Aufenthalt  in  einem  Staate  des  Auslandes  und
die  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  in  demselben  miteinander
  im  Zusammenhange  stehen;  dieser  Zusammenhang
ist  aber  nicht  vorhanden,  wenn  zwischen  dem  5jährigen  Aufenthalte
  in  einem  Staate  des  Auslandes  und  der  Erwerbung  der
Staatsangehörigkeit  in  demselben  eine  mehrjährige  Unterbrechung
durch  Aufenthalt  in  einem  anderen  Gebiet  liegt.)

1)  Vgl.  Entsch.  d.  OVG.  12  161,  Entsch.  15  52,  v.  Kptz.  Rspr.  2  246  u.

14  155,  15  56.  vom  14.  Strtemer,  1886,  Entsch.  14
)  Erk.  d.  OVG.  vom  25.  Juni  1901,  153,  v.  Krobe  Rspr.  2  247.
Entsch.  40  424  u.  430,  v.  Kptz.  Rspr.  9  Erk.  .  vom  21.  Juni

2.  Erg.  Bd.  547,  vgl.  Erk.  o.7.  Juni  1887,  1881,  ##  2