A.  Sicherheitspolizei.  §  11.  39

Der  für  das  Familienhaupt  infolge  Abwesenheit  eintretende
  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich  nur  auf
die  bei  ihm  befindlichen,  nicht  auf  die  im  Inlande  zurückgebliebenen
  Kinder.))  Minderjährige,  welche  sich,  ohne  den
Aufenthalt  mit  ihrem  Vater  zu  teilen,  10  Jahre  lang  im
Auslande  aufhalten,  verlieren  dadurch  nicht  das  Indigenat.2)
Dasselbe  gilt  von  Irrsinnigen.3)  Der  5  Jahre  lange  ununterbrochene
  Aufenthalt  Deutscher  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika,  verbunden  mit  dem
Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  in  den  letzteren,  begründet
den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  in  Deutschland.4)  Ehemaligen
  Deutschen,  welche  die  Reichsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  und  eine  fremde
Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  steht  ein
Recht  auf  Wiedererwerb  der  Reichsangehörigkeit  nach  Maßgabe
des  8  21  Abs.  5  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870  nicht  zur  Seite.  5)
Die  Bestimmungen  des  8  21  des  Gesetzes  vom  1.  Juni
1870,  wonach  Deutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit
  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
im  Auslande  verloren  haben  und  demnächst
in  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  zurückkehren,
  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Staate,
in  dem  sie  sich  niedergelassen  haben,  wieder  zu  erwerben  berechtigt
sind,  erstreckt  diesen  Rechtsanspruch  über  die  der  Staatsangehörigkeit
  durch  ihren  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  verlustig
gegangenen  Personen  hinaus  auch  auf  diejenigen  im  Auslande
als  Staatsangehörige  geborenen  Kinder  derselben,  bei  denen
der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  um  deswillemn  eingetreten
ist,  weil  sie  sich  zur  Zeit  des  Ablaufs  der  zehnjährigen  Frist  als
Minderjährige  unter  väterlicher  Gewalt  bei  dem  im  Auslande
abwesenden  Vater  befunden  haben.5)  Die  Naturalisation  derjenigen
Personen,  welche  auf  ihren  Antrag  aus  dem  dies-1)

  Erk.  d.  290.  vom  9.  Oktober  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Februar

1889,  Entsch.  1  1894,  1  138,  ogl.  Erl.  d.  M.  d.  J.
5  ####  *  24.  April  1867,  vom  8.  März  1894  1  B  1654  und

MitBl.  S  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Oktober  1886,
2  ——“  vom  14.  Mat  1868,  Mstl.  v.  J.  1887  S.  56.

S.  181.  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.November

Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Oktober  1891,  Entsch.  22  388.
1886,  Entsch.  14  388.