40  Spezieller  Teil.

seitigen  Untertanenverbande  förmlich  entlassen
  sind,  kann  sich  nur  in  denjenigen  Formen  vollziehen,
welche  §  8  des  Ges.  vom  1.  Juni  1870  vorschreibt.1)  Renaturalisationsanträgen
  solcher  Personen,  welche  das  Inland
vor  Erlangung  des  wehrpflichtigen  Alters  öder  nach
Erlangung  desselben,  aber  vor  Ableistung  der  Dienstpflicht
verlassen  haben,  ist  —  von  den  Fällen  des  8  21  Abs.  5  des
Ges.  vom  1.  Juni  1870  abgesehen  —  nur  dann  stattzugeben,
wenn  der  Antragsteller  seinem  Alter  nach  noch  einstellungsfähig,
  sowie  zur  Erfüllung  der  militärischen  Dienstpflicht
bereit  ist  und  die  militärische  Brauchbarkeit  erforderlichenfalls
durch  die  Vorlage  eines  Attestes  eines  beamteten  Arztes  nachgewiesen
  wird.  Sind  diese  Voraussetzungen  nicht  vorhanden,
erscheint  indessen  der  Antrag  gleichwohl  zur  ausnahmsweisen
Berücksichtigung  geeignet,  weil  eine  absichtliche  Umgehung  der
Wehrpflicht  mit  Rücksicht  auf  Krankheit,  Mittellosigkeit  oder  aus
anderen  Gründen  nicht  anzunehmen  ist,  so  ist  die  Entscheidung
des  M.  d.  J.  einzuholen.2)

Aus  anderen  als  aus  den  in  den  §§  15  und  16  aaO.  bezeichneten
Gründen  darf  in  Friedenszeiten  die  Entlassung  nicht  verweigert
  werden.  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr
  bleibt  dem  Kaiser  der  Erlaß  besonderer  Anordnung
vorbehalten.3)

8  12.
Heimatscheine.

Der  Heimatschein#)  dient  für  solche  Personen,  welche  einen
dauernden  Aufenthalt  in  einem  anderen  Staate  genommen  haben,
zur  Legitimation,  während  bei  einem  nur  vorübergehenden  Aufenthalte
  der  Reisepaß  diesen  Zweck  erfüllt.  Der  Heimatschein  ist  eine
Bescheinigung  darüber,  daß  der  Inhaber  desselben  im  Besitz  der
preußischen  Untertaneneigenschaft  sich  befindet,  und  hat  einzig  und
allein  nur  den  Zweck,  die  fortdauernde  diesseitige  Staatsangehörigkeit
  der  betr.  Person  anzuerkennen.  Wenn  darin  zugleich  der  Ge-1)

  Müh  vom  9.  Mai  1891,  40  #.  vom  20.  Mai  1838,  v.
MstBl.  S  Kptz  Ann.  S.  21,  MinistlesiatrT
—*q  .  d.  J.  vom  4.  Juli  nibh?  ber  1838,  v.  Kptz  A  nn.
1898  1  B  6417.  22  und  ber#.  vom  10.  Septem-3)

  §  17  Ges.  vom  1.  Juni  1870.  ber  1840,  MstBl.  S.  367.