A.  Sicherbeitspoltzei.  §  12.  41

burtsort,  der  letzte  Aufenthaltsort  des  Inhabers  des  Heimatscheins
oder  der  spätere  Wohnort  seiner  Eltern  mit  angegeben  wird,
so  geschieht  dies  nur,  um  die  betr.  Person  näher  zu  bezeichnen;
keineswegs  wird  aber  damit  beabsichtigt,  schon  in  dem  Heimatschein
einen  bestimmten  Angehörigkeitsort  namhaft  zu  machen,  welchem
der  Inhaber  bei  seiner  etwaigen  Verarmung  und  Ausweisung
aus  dem  fremden  Staate  zu  überweisen  wäre,  indem  für  einen
solchen  Fall  lediglich  die  Bestimmungen  der  Armengesetze  maßgebend
  sind.  Die  Erteilung  von  Heimatausweisen  erscheint
auch  nach  der  deutschen  Reichsgesetzgebung  weder  bedeutungslos
noch  unzulässig;  denn  es  unterliegt  keinen  Bedenken,  daß  die
Regierung  eines  anderen  Bundesstaates  von  einem  Preußen,
der  sich  innerhalb  desselben  aufzuhalten  oder  niederzulassen
beabsichtigt,  den  Nachweis  verlangen  kann,  daß  er  sich  im  Besitz
des  Bundesindigenats,  welches  von  dem  Besitz  des  speziellstaatlichen
  Indigenats  abhängt,  befindet,  welcher  Nachweis  am  sichersten,
leichtesten  und  vollständigsten  durch  Vorlegung  eines  Heimatausweises
  geführt  wird.1)  Heimatscheine  imengeren  Sinnekommen  nur
dem  Reichsauslande  gegenüber  in  Betracht,  während  im  Verkehr
der  Bundesstaaten  untereinander  Staatsangehörigkeitsausweise
  ausreichen.2z)  Gesuche  um  Etrteilung
von  Heimatscheinen  sind  bei  derjenigen  Behörde
an  zubringen,  welche  von  den  Verhältnissen  der  betr.
Person  und  von  ihrer  fortdauernden  diesseitigen  Staatsangehörigkeit
  am  besten  unterrichtet  ist  und  durch  Rückfragen
  bei  den  Angehörigen  derselben  am  leichtesten  sich
Kenntnis  verschaffen  kann.  Es  hat  daher  bei  minderzährigen
unselbständigen  Personen  diejenige  Behörde  das  Heimatscheingesuch
  aufzunehmen,  in  deren  Bezirk  die  Eltern  derselben  oder
auch  nur  der  Vater  oder  die  Mutter  ihren  festen  Wohnsitz  haben,
oder  in  deren  Bezirk  der  etwa  verwaiste  Antragsteller  selbst  seinen
letzten  Wohnsitz  und  wesentlichen  Aufenthalt  hatte.  Bei  majorennen
  Personen,  welche  schon  selbständig  einen  Wohnsitz  begründeten,
  entscheidet  hierüber  zunächst  dieser,  in  Ermangelung.
eines  solchen  der  Wohnort  der  noch  lebenden  Eltern,  und  wenn
letztere  nicht  mehr  am  Leben  sind,  der  letzte  wesentliche  Aufent-MWirl-#

  vom  31.  Januar  2)  3  vom  15.  Mai  1884,
1869,  ö#5  MstBl.  S.  105.