42  Spezieller  Teil.

haltsort  des  Antragstellers.)  In  die  Heimatscheine  können
event.  auch  die  Ehefrau  und  die  Kinder  des  Inhabers
mit  aufgenommen  werden.:)  Die  Vorschriften
wegen  Erteilung  von  Heimatscheinen  (zum  Gebrauche
  im  Reichsauslande)  und  Staatsangehörigkeitsausweisen
(zur  Benutzung  innerhalb  des  Reichsgebietes  in  einem  anderen
Bundesstaate)  sind  in  dem  Erl.  des  M.  d.  J.ävom  25.  Juli  1898,
1  B  8961,  Mst  Bl.  S.  150  dahin  zusammengefaßt:

I.  Iusttändiskeit.

1.  Zuständig  zur  Ausfertigung  von  Heimatscheinen
  und  Staatsangehörigkeitsausweisen  ist  die  Landespolizeibehörde
  desjenigen  Bezirkes,  in  dem  der  Antragsteller  seinen
Wohnsitz  hat  oder  den  letzten  Wohnsitz  in  Preußen  gehabt  hat
(der  Regierungspräsident,  für  Berlin  der  Polizeipräsident).  Hat
der  Antragsteller  in  Preußen  keinen  Wohnsitz  gehabt,  so  ist  die
Landespolizeibehörde  des  letzten  preußischen  Wohnsitzes  seiner
Eltern  (event.  des  letztlebenden  Elternteils)  oder  diejenige  Landespolizeibehörde
  zuständig,  welche  den  letzten  Staatsangehörigkeitsausweis
  oder  Heimatschein  für  ihn  oder  seine  Eltern  ausgestellt
oder  ihm  oder  seinen  Eltern  eine  andere  die  preußische  Staatsangehörigkeit
  bestätigende  Urkunde  (Aufnahme-,  Naturalisationsurkunde)
  ausgestellt  hat.  Bei  Ehefrauen  richtet  sich  die  Zuständigkeit
  nach  den  Verhältnissen  des  Ehemannes,  bei  Minderjährigen
  nach  denjenigen  des  Vaters  bezw.  (nach  dem  Tode  des
Vaters)  der  Mutter,  bei  nicht  ehelich  geborenen  Minderjährigen
nach  denjenigen  der  Mutter.

2.  Die  Landespolizeibehörde  ist  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
  Bestimmungen  befugt,  die  Erteilung  der  Heimatscheine
  und  Staatsangehörigkeitsausweise  an  unterstellte
Behörden  zu  übertragen.

A.  Die  Übertragung  kann  geschehen:

a)  an  die  Königlichen  Polizeipräsidien  und  die  Königlichen
Polizeidirektionen  (aber  nicht  an  andere  Polizeiverwaltungen);


1)  MsttErl.  vom  19.  Mai  1846,  2)  Mst  Erl.  vom  14.  Oktober  1842,

MstBl.  S.  133  und  vom  5.  November  MstBl.  S.  366  und  vom  12.  Februar
1852,  MstBl.  S.  288.  1855,  Mst  Bl.  S.  26.