A.  Sicherheitspolizei.  §  12.  43

b)  an  die  Landräte  (Oberamtmänner  in  Hohenzollern)  und
die  Bürgermeister  der  Stadtkreise  ohne  Königliche  Polizeiverwaltung;


c)  an  die  Magisträte  der  selbständigen  Städte  der  Provinz
Hannover.

B.  Die  Übertragung  ist  nur  zulässig  für  diejenigen  Fälle,  in
denen  der  Antragsteller  in  Preußen  geboren  und  in  dem
Bezirke  der  unteren  Behörde  nach  Herkunft  oder  Wohnsitz
ortsangehörig  ist.

C.  Von  der  Ubertragung  ist  bei  der  Wichtigkeit,  die  den  Ausweispapieren
  —  besonders  in  armenrechtlicher  Beziehung  —
beiwohnt,  ein  beschränkter  Gebrauch  zu  machen.  Demgemäß
empfiehlt  sie  sich  nur  insoweit,  als  die  Erteilung  der  Ausweispapiere
  durch  den  Regierungspräsidenten  selbst  diesem  eine
unverhältnismäßig  große  Arbeitslast  verursachen  würde.  Der
Regel  nach  wird  zunächst  nur  die  Ausstellung  der  Staatsangehörigkeitsausweise
  zu  übertragen,  die  der  Heimatscheine
aber  vom  Regierungspräsidenten  in  der  Hand  zu  behalten
sein.  Nur  da,  wo  ein  sehr  starker  Abfluß  der  Bevölkerung  nach
dem  Auslande  stattfindet,  darf  die  Erteilung  beider  Ausweispapiere
  den  Unterbehörden  übertragen  werden.

D.  Die  Unterbehörden  haben  die  von  ihnen  ausgefertigten
Staatsangehörigkeitsausweise  und  Heimatscheine  in  je  ein
besonderes  Verzeichniks  einzutragen.:)

Dieses  Verzeichnis  muß  enthalten:

1.  Namen,  Stand,  Wohnung,  Datum  und  Ort  der  Geburt
des  Nachsuchenden,

2.  gegebenenfalls  Namen  der  Ehefrau,  Namen,  Datum  und

Ort  der  Geburt  seiner  Kinder,

.  den  Staat,  für  den  der  Ausweis  beantragt  war,

.  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Ausweises,

.Auskunft  über  die  Militärverhältnisse  des  Nachsuchenden

und  eventuell  seiner  Söhne.

E.  Ob  die  Heimatscheine  für  Osterreich-Ungarn,  die  Schweiz
oder  für  einen  anderen  Staat  auszustellen  sind,  bewirkt  fortan

S#  .—

1)  Die  angeordnete  Einreichung  MstErl.  vom  18.  Juli  1905,  Mi-st  Bl.
einer  Abschrift  dieses  Verzeichnisses  an  S.  147,  aufgehoben  worden.
den  Regierungspräsidenten  ist  durch