44  Spezieller  Teil.

hinsichtlich  der  Ubertragbarkeit  der  Ausstellung  keinen  Unterschied.


II.  Vorenthaltung  und  Feschränkung.

Die  Erteilung  von  Ausweispapieren  ist  abgesehen  von  Personen,
  welche  die  preußische  Staatsangehörigkeit  nicht  mehr  besitzen,
  zu  versagen:

1.  Personen,  die  in  Deutschland  bestraft  sind,  sofern  sie  sich
der  Strafvollstreckung  durch  Auswanderung  entzogen  haben,
und  die  Strafe  noch  nicht  verjährt  ist.

2.  Steuerpflichtigen,  die  mit  einer  Staatssteuerzahlung  im
Rückstande  sind,  wenn  —  und  solange  —  die  Steuerbehörde  das
Ausweispapier  mit  Beschlag  belegt.

3.  Für  Heimatscheine  gilt  außerdem  die  Beschränkung,  daß
dieselben  ausgestellt  werden  dürfen,

a)  Personen  männlichen  Geschlechts,  welche  noch  nicht  wehrpflichtig
  sind,  d.  h.  das  17.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
haben,  nur  für  die  Zeit  bis  zum  Eintritt  ihrer  Militärpflicht,
d.  h.  bis  zum  1.  Januar  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welche  m
sie  das  20.  Lebensjahr  vollenden;

b)  Wehrpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen
Alter  befinden,  für  eine  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts
in  dieses  Alter  hinausliegende  Zeit  nur  insoweit,  als  sie
eine  Bescheinigung  des  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
ihres  Gestellungsortes  darüber  beibringen,  daß  ihrer  Abwesenheit
  für  die  beabsichtigte  Dauer  gesetzliche  Hindernisse
nicht  entgegenstehen;)

c)  Militärpflichtigen?)  nur  beim  Nachweise  ihrer  Zurückstellung
und  für  die  Dauer  derselben;

d)  Wehrpflichtigen,  über  deren  Dienstpflicht  endgültige  Entscheidung
  getroffen  ist,  nur,  wenn  sie  sich  über  die  Erfüllung
ihrer  militärischen  Pflichten  ausweisen  können.

In  Abweichung  von  den  Bestimmungen  zu  Za  bis  d  kann
nach  Einholung  einer  Außerung  der  Ersatz=  bezw.  Militärbehörde
die  Erteilung  des  Heimatscheines  ausnahmsweise  erfolgen,  wenn
dies  die  Landespolizeibehörde  (Regierungspräsident,  für  Berlin

1)  Wehrordnung  §  107  Ziff.  1.  2)  §  22  der  Wehrordnung.