A.  Sicherheitspolizei.  §  12.  45

Polizeipräsident)  durch  besondere  Umstände  für  gerechtfertigt
erachtet.

III.  Fornalare.

1.  Die  Formulare  der  Heimatscheine  und  Staatsangehörigkeitsausweise
  müssen  den  durch  die  Bundesratsbeschlüsse  vom
20.  Januar  18811)  und  3.  März  18832)  festgestellten  Mustern
genau  entsprechen.  Bei  den  Heimatschein-Formularen  muß  die
Anmerkung,  die  auf  §  21  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1870
hinweist,  ihrem  ganzen  Wortlaute  nach  auf  der  Vorderseite
stehen.

2.  Alle  Heimatscheine  und  Staatsangehörigkeitsausweise  sind
mit  der  Amtsbezeichnung  und  dem  Siegel  des  Regierungspräsidenten
  (Polizeipräsidenten  von  Berlin)  auszustellen.  Sofern
sie  nicht  von  diesem  selbst  oder  seinem  Stellvertreter  ausgefertigt
werden,  müssen  sie  außer  dem  Siegel  des  Regierungspräsidenten
—  dessen  Unterschrift  in  diesem  Falle  entbehrlich  ist  —  folgenden
Vermerk  tragen:

Ausgefertigt  im  Auftrage  des  Königlichen  Regierungspräsidenten
uuuu
Der  (z.  B.  Landrat  des  Kreises  N.)
(Siegel.)  (Unterschrift.)

Die  Rückseite  der  Formulare  kann  zur  Bezeichnung  der  Ehefrau
  und  der  minderjährigen  Kinder,  auf  die  sich  das  Ausweispapier
  etwa  mitbezieht,  benutzt  werden,  wobei  auf  die  Militärpflicht
  der  Söhne  zu  achten  ist.

Es  sind  nur  noch  solche  Formulare  zu  Heimatscheinen  und
Staatsangehörigkeitsausweisen  zu  benutzen,  die  von  der  Reichsdruckerei
  hergestellt  sind.

IV.  Giltiskeitsbauer.

Staatsangehörigkeitsausweise  werden  ohne  Zeitbeschränkung
ausgefertigt.  Die  Bestimmung  der  Zeitdauer,  für  welche
Heimatscheine  zu  erteilen  sind,  ist  durch  den  Bundesratsbeschluß
  vom  20.  Januar  18813)  auf  das  Höchstmaß  von  5  Jahren

1)  Mst  Bl.  S.  86.  3)  Mst  l.  S.  86.
2)  MsitBl.  1884  S.  105.