46  Spezieller  Teil.

beschränkt.  Der  ausfertigenden  Behörde  bleibt  es  überlassen,
innerhalb  dieses  Zeitraumes  auch  eine  kürzere  Gültigkeitsdauer
der  Heimatscheine  zu  bestimmen.  Eine  solche  Einschränkung
muß  erfolgen,  insoweit  die  Militärverhältnisse  des  Antragstellers
und  event.  seiner  Söhne  dazu  Anlaß  geben.1)

V.  Eruener#us.

Anträgen  auf  Erneuerung  abgelaufener  Heimatscheine  ist  zu
entsprechen,  sofern  keiner  der  unter  II  angegebenen  Umstände
entgegensteht.

VI.  Stempelpttictt.

Heimatscheine  und  Staatsangehörigkeitsausweise  un  er  gen
nach  Tarifstelle  77  des  Stempelsteuergesetzes  vom  31.  Juli  1895
einer  Stempelsteuerabgabe  von  1  Mk.  50  Pf.

VII.  SJustelung.

Staatsangehörigkeitsausweise  können  den  Antragstellern  unmittelbar
  zugesandt  werden.  Heimatscheine  sind  in  der  Regel
durch  das  zuständige  Konsulat  (für  die  Niederlande  durch  das
Kaiserliche  Generalkonsulat  in  Amsterdam)  zuzustellen.

VIII.  EGilbedürftigkeit.

Anträge  auf  Erteilung  oder  Erneuerung  von  Heimatscheinen
sind  stets  als  Eilsachen  zu  behandeln  und  so  schnell  zu  erledigen,
als  sich  mit  der  gebotenen  sorgfältigen  Prüfung  der  einschlägigen
Verhältnisse  irgend  vereinbaren  läßt.

IX.  Ausfertigung.

Bei  der  Ausfertigung  der  Ausweife  ist  mit  der  größten  Sorgfalt
  zu  verfahren.  Korrekturen  durch  Überschreiben  oder  Radieren
und  sonstige  Anderungen,  die  zu  Zweifeln  an  der  Echtheit  der
Urkunden  Anlaß  geben  können,  sind  unstatthaft.  Fehlerhaft

ausgefertigte  Formulare  müssen  kassiert  und  durch  neue  ersetzt
werden.

1)  Vgl.  Nr.  II  unter  3.