A.  Sicherheitspolizei.  §  13.  47

Nach  dem  Deutsch-Schweizerischen  Niederlassungsvertrage  vom
27.  April  1876  müssen  Deutsche,  welche  in  der  Schweiz
Wohnsitz  nehmen  oder  sich  dort  niederlassen  wollen,  mit
einem  Heimatschein  versehen  sein.  Hiernach  sind  diejenigen,
welche  längere  Zeit  in  der  Schweiz  zu  bleiben  beabsichtigen,
genötigt,  nach  Ablauf  ihres  bestimmungsmäßig  jedesmal  auf
einen  Zeitraum  von  5  Jahren  zu  erteilenden  Heimatscheines
einen  neuen  Heimatschein  zu  lösen.#)

Die  Erteilung  von  Heimatscheinen  und  Staatsangehörigkeitsausweisen
  ist  abgesehen  von  Personen,  welche
die  preußische  Staatsangehörigkeit  nicht  mehr  besitzen,  Personen
zu  versagen,  welche  in  Deutschland  bestraft  sind,  sofern
sie  sich  der  Strafvollstreckung  durch  Auswanderung  entzogen
haben  und  die  Strafe  noch  nicht  verjährt  ist,  sowie  Personen,
welche  steckbrieflich  verfolgt  werden.2)

Vorstehende  Bestimmungen  beziehen  sich  auf  preußische
Heimatscheine.  Durch  Beschluß  des  Bundesrats  vom  20.  Januar
  18812)  ist  auch  die  Ausstellung  von  Heimatscheinen
durch  die  deutschen  Staaten  beschlossen,
das  hierfür  vorgeschriebene  Formular  ist  auch  für  Preußen
maßgebend.)

8  13.
Meldewesen  und  Fremdenpolizei.

1.  Weder  das  Freizügigkeitsgesetz  noch  das  Paßgesetz  haben
die  Vorschriften  über  die  Fremdenmeldungen  berührt,  welche
entweder  zur  Kontrolle  neu  anziehender  Personen  und  aller
An--,  Ab=  und  Umzüge  in  der  Gemeinde  oder  zur  Meldung
der  Reisenden  und  Führung  von  Fremden  bücher  seitens
der  Gastwirte  durch  Bezirks=  oder  örtliche  Polizei-Verordnungen
geregelt  sind.  Aufenthaltsbeschränkungen  dürfen  mit  diesen
Meldungen  nicht  verbunden  werden.  Dagegen  sind  die  53  8  und  10
des  Ges.  vom  31.  Dezember  1842  über  die  Aufnahme  neu-1)

  Spez  Besch.  des  M.  d.  J.  vom  8)  Zentr  Bl.  S.  22.

12.  zender  1888,  I  B  9528.  rWn3  vom  17.  März  1881,
2  l.  vom  24.  März  1905,  MstBl.  S

MstBl.  S.  58