48  Spezieller  Teil.

anziehender  Personen  1)  und  die  von  den  einzelnen  Bezirks-Regierungen
  in  Gemäßheit  der  Mst  Erl.  vom  24.  April  18562)
und  vom  18.  Dezember  18373)  in  den  Amtsblättern  publizierten
Polizei-Verordnungen  noch  maßgebend.")  Danach  hat  ein
jeder,  welcher  an  einem  Orte  seinen  Aufenthalt  nehmen  will,
sich  bei  der  Polizeiobrigkeit  dieses  Ortes  oder  an  denjenigen  Orten,
wo  die  Polizeiobrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz  nicht  haben,
bei  dem  Gemeindevorsteher  zu  melden  und  über  seine  persönlichen
  Verhältnisse  die  erforderliche  Auskunft5)  zu  geben.  Nach
dem  8  91  Ziffer  4  und  8  123  der  Landgemeinde-Ordnung  vom
3.  Juli  1891  haben  die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  die  vorgeschriebenen
  Meldungen  entgegenzunehmen.  Die  Meldung
kann  schriftlich  oder  mündlich  geschehen.“)
Über  die  erfolgte  Meldung  ist  eine  Bescheinigung  zu  erteilen.7)
Über  die  Meldepflicht  der  Reichs=  und  Staatsbeamten,  sowie
der  Gendarmen  vgl.  Mst  Erl.  vom  3.  Juni  1891.8)  Jeder,
welcher  einem  Neuanziehenden  Wohnung  und  Unterkommen  gewährt,
  ist  verpflichtet,  bei  Bermeidung  einer  Polizeistrafe  darauf  zu
halten,  daß  die  Meldung  geschieht.?")  Die  Polizeibehörden  sind
befugt,  über  die  Form  der  vorgeschriebenen  Auskunftserteilung
  seitens  neu  anziehender  Personen,  insbesondere
  auch  dahin  Bestimmung  zu  treffen,  daß  die  bezügl.  Anforderungen
  der  Behörde  von  den  persönlich  erscheinenden  Beteiligten
  entgegengenommen  und  durch  protokollarische  Erklärung
erledigt  werden,  und  ein  persönliches  Erscheinen  zur  protokollarischen
  Vernehmung  auf  schriftliche  Vorladung  durch  Zwangsmittel
  gemäß  8  132  des  L  VG.  zu  erzwingen,  obwohl  die  betr.
Polizei-Verordnung  die  Verweigerung  der  Auskunft  unter  Strafe
stellt.10o)  Die  Grundsätze  einer  Polizei-Verord-1)

  GS.  vom  J.  1843  S.  5.  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  De-2)
  MstBl.  S.  123.  zember  1880,  Entsch.  7  382.
2  MstBl.  vom  J.  1846  S.  10.  2188  des  Gesetzes  vom  31.  De-4)
  §  10  des  Geheires  vom  12.  zember  1842.
Oktober  1867,  BGB  33,  §  10  8)  MstBl.  S
des  ——  vom  2.  Novem-  )  §9  des  iees  vom  31.  Deber
  1867  Bl.  S.  55  und  Erk.  d.  zember  1842.
OVG.  v.  11.  Dezember  1880,  Entsch.  10)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  Dezem-7

  382  u.  vgl.  Entsch  d.  O.  4  403,  ber  1880,  Entsch.  7  382,  vgl.  Pr  VBl.
9  415  u.  418,  10  336,  12  405  u.  408.  9  85,  8  362  9  380,  15“  423.

5)  Vgl.  86  1  bis  4  des  Freizügigkeitsgesetzes.
