A.  Sicherheitspolizei.  §  13.  49

nung  über  das  Meldewesen  sind  in  dem  MstErl.
vom  16.  Januar  19041)  mitgeteilt.

Hiernach  soll  I.  durch  Polizei-Verordnung  geregelt  werden:

a)  Abgemeldet  muß  derzjenige  werden,  welcher  seinen
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  in  einem  Gemeindeoder
  Gutsbezirk  aufgibt.  Derselbe  hat,  und  zwar  in  der
Regel  vor  dem  Abzug,  sich  und  die  zu  seinem  Hausstande
gehörenden  Personen,  welche  an  dem  Adbzuge  teilnehmen,
abzumelden  und  hierbei  denjenigen  Gemeinde=  oder  Gutsbezirk,
  wohin  er  zu  verziehen  beabsichtigt,  anzugeben.  Über
die  Abmeldung  wird  ein  Abmeldeschein  nach  dem
vorgeschriebenen  Muster  erteilt.  Die  Abmeldung  kann  auch
nach  erfolgtem  Abzuge  geschehen,  wofür,  wenn  nicht  besondere
  Gründe  entgegenstehen,  eine  6  tägige  Frist  zu  bestimmen
  ist.  Beischriftlicher  Abmeldung  ist  die  Bescheinigung
je  auf  Wunsch  zur  Abholung  bereit  zu  halten  oder  unfrankiert
nachzusenden.  Eine  Abmeldung  „auf  Wanderschaft“  ist
zulässig.

b)  Die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  liegt  vor
für  denjenigen,  der  in  einem  Gemeinde=  oder  Gutsbezirk
seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  nimmt  —  und  zwar
im  Falle  des  Zuzuges  aus  einer  preußischen  Gemeinde  —
unter  Vorlegung  des  Abmeldescheines.  Die  Verpflichtung
zur  Anmeldung  erstreckt  sich  auch  auf  die  zu  dem  Hausstande
des  Anziehenden  gehörenden  Personen.  Der  gleichen  Anmeldepflicht
  ist  ferner  derjenige  unterworfen,  welcher  seinen
bisherigen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt,  ohne  ihn
aufzugeben,  verlassen  hat  und  in  einem  anderen  Gemeindebezw.
  Gutsbezirke  vorübergehend  Wohnung  nimmt,  um
in  der  Landwirtschaft  oder  in  deren  Nebenbetrieben
(Ziegeleien,  Zuckerfabriken,  Brennereien,  Forsten  usw.)
zur  Verrichtung  von  ihrer  Natur  nach  an  bestimmte  Zeiten
des  Jahres  geknüpfte  Arbeiten  in  Beschäftigung  zu  treten
(Saisonarbeitey)).  Kehrt  ein  solcher  Saisonarbeiter
wieder  zu  seinem  bisherigen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthaltsort
  zurück,  so  unterliegt  er  dort  der  Pflicht  der  Wieder-1)

  MsttBl.  S.  40.
v.  Arustedt,  Polizeirecht.  II.  4