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Spezieller  Teil.

anmeldung.  über  die  erfolgte  Anmeldung  wird,  soweit
nicht  anderweite  gesetzliche  Vorschriften  bestehen  —  §  8  des
Ges.  über  die  Aufnahme  neu  anziehender  Personen  vom
31.  Dezember  18421)  —  eine  Bescheinigung  nur  auf  Wunsch
erteilt.  Lassen  örtliche  Verhältnisse  es  notwendig  erscheinen,
so  kann  die  Erteilung  eines  Anmeldescheines  obligatorisch
gemacht  werden.

Die  Einführung  einer  weitergehenden  Anmelde
  pflicht  für  die  hin--  und  herflutende  Bevölkerung,
insbesondere  die  Ausdehnung  der  Anmeldepflicht  auf  weitere
Kreise  der  sich  nur  vorübergehend  an  einem  Orte  aufhaltenden
Personen  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  bisherige  Wohnsitz
oder  dauernde  Aufenthaltsort  aufgegeben  worden  ist  oder
nicht,  bleibt  dort,  wo  ein  Bedürfnis  dazu  hervortritt,  der
landes=  oder  ortspolizeilichen  Regelung  überlassen.

Wo  aus  praktischen  Gründen  Wert  darauf  gelegt  wird,  kann
den  Vorschriften  über  die  Abmeldung  noch  der  Zusatz
beigefügt  werden,  daß  sich  der  Abmeldende  auf  Verlangen
über  seine  Identität  auszuweisen  hat,  um  zu  verhüten,
daß  Personen,  die  an  der  Führung  eines  falschen  Namens
Interesse  haben,  in  den  Besitz  unrichtiger  Abzugsbescheinigungen
  gelangen.2)  Auch  darf  für  neu  anziehende  Personen
  noch  ausdrücklich  die  Verpflichtung  festgesetzt  werden,
bei  der  Anmeldung  auch  über  ihre  und  ihrer  Angehörigen
persönlichen  Verhältnisse  auf  Erfordern  Auskunft  zu  geben;)
ebenso  kann,  sofern  der  Zuzug  aus  einer  nichtpreußischen
Gemeinde  erfolgt  und  ein  Anmeldeschein  nicht  beigebracht
zu  werden  vermag,  die  ausdrückliche  Vorschrift  Platz  greifen,
daß  sich  solche  Personen  über  ihre  Jdentität  genügend
auszuweisen  haben.

Die  Landespolizeibehörden  haben  innerhalb  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  Grenzen  festzusetzen,  ob  der  Ab-  und  Anziehende
  oder  ob  der  Hauseigentümer  (Vermieter)  oder  ob
beide  Träger  der  Ab=  und  Anmeldeverpflichtung
  sein  sollen.

1)  GS.  1843  S.  5.  3)  Vgl.  §  3  des  Paßgesetzes  vom
2)  Vgl.  §  363  Sts  G.  vom  12.  Oktober  1867,  BGBl.  S.  33.