A.  Sicherbeitspolizei.  §  13.  51

d)  Die  Meldebehörde  (Gutsvorsteher,  Ortsvorstand,  Einwohnermeldeamt)
  muß  in  den  Polizei-Verordnungen  jedesmal
  bestimmt  benannt  werden.  Nötigenfalls  ist
im  Aufsichtswege  wegen  der  Weitergabe  der  Meldungen  an
die  Ortspolizeibehörde  Anordnung  zu  treffen.  Die  letztere
etwa  allgemein  zur  Meldebehörde  zu  machen,  ist  nicht  angängig.


II.  Im  Aufsichtswege  zu  regeln  ist:

a)  Die  Meldebehörde  des  Anzugsortes  hat  der  Meldebehörde
des  Abzugsortes  von  dem  erfolgten  Anzuge  in  allen  Fällen
Nachrichtzugebeen,,  in  denen  sich  den  Umständen  nach
annehmen  läßt,  daß  diese  über  den  Ort,  wohin  der  Anziehende
  sich  begeben  hat,  nicht  unterrichtet  ist.  Solche
Fälle  liegen  jedesmal  vor:

1.  wenn  sich  jemand  ohne  Vorlegung  einer  Abmeldebescheinigung
  anmeldet;

2.  wenn  in  der  Abmeldebescheinigung  ein  Ort,  wohin
die  Abmeldung  erfolgt  ist,  überhaupt  nicht  angegeben
ist  oder  der  angegebene  mit  dem  neuen  Aufenthaltsorte
  nicht  übereinstimmt.  Diese  Benachrichtigung
der  Meldebehörde  des  Abzugsortes  hat  brieflich  oder
mittels  einer  Postkarte  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular
  zu  geschehen.

Die  Meldebehörde  des  Anzugsortes  hat  in  diesen  Fällen
der  Meldebehörde  des  Abzugsortes  sofort  Nachricht  zu  geben.
Die  Benachrichtigung  ist  stets  an  die  Meldebehörde  des  letzten
Bohnortes  oder  dauernden  Aufenthaltsortes  zu  richten,  nicht
etwa  an  die  eines  letzten  vorübergehenden  Aufenthaltes,
damit  die  Behörde  des  letzten  Wohn=  oder  dauernden  Aufenthaltsortes
  stets  zutreffend  unterrichtet  bleibt.  Dies  gilt
auch  von  den  Saisonarbeitern,  welche  häufig  den  Aufenthalt
wechseln,  ohne  inzwischen  nach  Hause  zurückgekehrt  zu  sein.
Dem  Texte  des  zur  Benachrichtigung  der  Meldebehörde  des
Abzugsortes  vorgeschriebenen  Formulars  können  im  Bedarfsfalle
noch  besondere  Ersuchen  oder  andere  Mitteilungen  an
die  Meldebehörde  des  Abzugsortes  beigefügt  werden.  Offene

Postkarten  dürfen  in  solchen  Fällen  aber  nur  dann  benutzt
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