52  Spezieller  Teil.

werden,  wenn  die  gedachten  Zusätze  sich  inhaltlich  zur  unver—

schlossenen  Versendung  durch  die  Post  eignen.

b)  Die  Meldebehörde  des  Abzugsortes  hat  der  Meldebehörde
des  Anzugsortes  Nachricht  zugeben,  falls  die  Benachrichtigung
  in  wesentlichen  Punkten
unrichtig  ist.  Aus  Zweckmäßigkeitsgründen  ist  der
Benachrichtigung  stets  ein  Zusatz  in  diesem  Sinne  bei—
zufügen.

Die  Bescheinigungen  sind  kostenlos  zu  erteilen.i)  An
größeren  Orten  empfiehlt  sich  die  Einreichung  der  schriftlichen
Meldungen  in  mehreren  Exemplaren.

Weitergehende  mit  Genehmigung  der  Regierungspräsidenten
  in  Ansehung  lokaler  Verhältnisse  erlassene  oder  noch
zu  erlassende  Vorschriften  für  einzelne  Teile  der  Regierungsbezirke
  sowie  Meldevorschriften  für  besondere  Verhältnisse,
  z.  B.  für  Gastwirte,  Ausländer  usw.  werden  durch  diese
vorstehenden  Anordnungen  nicht  berührt.

Den  Personen,  gegen  welche  gemäß  8  38  StfGB.  auf  die  Zulässigkeit
  von  Polizeiaufsicht  erkannt  ist,  kann  der  Aufenthalt
  in  Preußen  auf  Grund  des  §&amp;  3  des  Freizügigkeitsges.
und  §  39  StfGB.  untersagt  werden.2)  Gothaer  Vertrag
zwischen  Preußen  und  den  anderen  deutschen  Regierungen
wegen  gegenseitiger  Verpflichtung  zur  Aufnahme  der  Auszuweisenden
  vom  l15.  Juli  1851,  GS.  S.  711.  Übereinkunft
  zwischen  Preußen  und  den  anderen  deutschen  Staaten
wegen  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener
  Angehöriger  eines  anderen  kontrahierenden
Staates,  geschlossen  zu  Eisenach  am  11.  Juli  1853,  GS.  S.  877.

Polizeilich  darf  nicht  angeordnet  werden,  daß  Wohnungsräume
  un  bewohnbar  gemacht  werden,  damit  sie
nicht  an  Personen  vermietet  werden  können,  welche  die  öffentliche
  Sicherheit  und  die  Nutzungen  benachbarter  Grundstücke
durch  Diebstähle  gefährden.3)

1)  Mset  Erl.  vom  12.  September  Auslegung  und  Anwendun  des  §  3
1867,  MstBl.  S.  309.  des  Freizügigkeitsgel.  MstBl.  S.  147.

2)  MstErl.  vom  30.  November  3)  E  O.  vom  24.  Mai
1902,  MstBl.  1903  S.  8  und  vgl.  1892,  Er#etr  23355  u.  Pr  V’l.  14  287.
Mst  Erl.  vom  28.  Juli  1894,  betr.  die