A.  Sicherheitspolizei.  §  13.  53

Abmachungen  zwischen  Polizeibehörden  und  Hauseigentümern,
nach  denen  letztere  sich  verpflichten,  nicht  ohne  polizeiliche
  Genehmigung  Mieter  anzunehmen,
bieten,  selbst  wenn  sie  im  Grundbuch  eingetragen  sein  sollten,
keine  polizeilich  zur  Geltung  zu  bringenden  Momente,  es  kann
daraus  keinesfalls  etwas  anderes,  als  vielleicht  ein  privatrechtlicher
  Anspruch  hervorgehen.2)

Die  auszustellenden  Abzugsscheine  sind  stempel-2)  und
gebührenfreis)  zu  erteilen.

Der  dauernde  Aufenthalt  setzt  nicht  den  Besitz
einer  besonderen  Wohnung  voraus,  sondern  kann  auch  in  der
eines  Dritten  aufgeschlagen  und  fortgesetzt  werden.4)

Den  Polizeibehörden  und  Ortsvorständen  ist  es  zur  Pflicht
gemacht,  darüber  zu  wachen,  daß  ein  jeder,  welcher
zur  Meldung  verpflichtet  ist,  diese  auch  bewirkt.
  Insbesondere  haben  sie  die  Meldung  dann  herbeizuführen,
  wenn  sie  amtlich  oder  außeramtlich  von  dem  Anzuge
zur  Meldung  verpflichteter  Personen  Kenntnis  erhalten.5)  Hinsichtlich
  der  Ausstellung  der  durch  §  2  des  Schlußprotokolls  zum
Deutsch-Schweizerischen  Niederlassungsvertrage
  vom  31.  Mai  18908)  vorgeschriebenen  Leumundszeugnisse
  sind  nach  dem  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  2.  August  1890,
I  B  5953  folgende  Grundsätze  vereinbart:

1.  Bei  dem  Zusammentreffen  des  Heimatsortes  mit  dem
letzten  Wohnorte  des  auswandernden  Schweizers  ist  die  Heimatgemeinde
  zur  Ausstellung  und  die  Behörde  des  Heimatkantons
zur  Legalisation  des  in  Rede  stehenden  Zeugnisses  berechtigt.

2.  Trifft  der  letzte  Wohnort  des  aus  der  Schweiz  nach  Deutschland
  Auswandernden  nicht  mit  der  Heimatgemeinde  zusammen,
so  kann  das  Zeugnis  der  Wohngemeinde  dasjenige  der  Heimatgemeinde
  ersetzen,  zur  Legalisation  ist  diejenige  Kantonbehörde
befugt,  in  deren  Gebiet  die  das  Zeugnis  ausstellende  Gemeinde
belegen  ist.

1)  Erk.  d.  Oberverwaltungsgerichts  2)  MsttErl.  vom  12.  September
vom  24.  Mai  1892,  Entsch.  23  355  1867,  MstBl.  S.  309.
und  Pr  WBl.  14  288  und  vgl.  Entsch.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  Mai
12  368.  1902,  OVG.  1  813.

2)  MstErl.  vom  7.  Mai  1877,  5)  Mst  Erl.  vom  24.  April  1856.

MstBl.  S.  172.  6)  Re#l.  S.  131.