54  Spezieller  Teil.

3.  Hat  der  nach  Deutschland  einwandernde  Schweizer  seinen
letzten  Wohnsitz  außerhalb  der  Schweiz  gehabt,  so  wird,  falls
deutscherseits  nicht  andere  Ausweise  über  den  guten  Leumund
des  Einwandernden  für  ausreichend  erachtet  werden,  demselben
die  erforderliche  Zeit  zu  gewähren  sein,  um  von  der  letzten  Wohnsitzgemeinde
  in  der  Schweiz  oder  von  der  Heimatbehörde  das
vorgeschriebene  Leumundsattest  zu  erwirken.

Bezüglich  der  Fremdenpolizei  und  Fremdenmeldung  sind
das  Reichsges.  über  das  Paßwesen  vom  12.  Oktober  18671)  und
85  438,  439,  440  II  8  ALR.  maßgebend.  Das  Erkenntnis  des
Ober  Trib.  vom  24.  November  18702)  hat  festgestellt,  daß  die
Pflicht  der  Gastwirte  zur  Haltung  von  Fremdenbüchern
und  Anmeldung  von  Reisenden  nur  noch  insoweit  besteht,  als
sie  ohne  die  Anforderung  an  die  Reisenden,  Pässe  oder  andere
Legitimationspapiere  vorzulegen,  ausführbar  erscheint.

Zum  Zwecke  der  Kontrolle  der  Fremden  dürfen  Aufenthaltskarten
  nicht  eingeführt  werden.3)  Alle  mit  der
Sicherheitspolizei  beauftragten  Beamte,  insbesondere  die  Gendarmen,
  Amtsvorsteher,  Polizeibeamte,  Guts=  und  Gemeindevorsteher
  sind  verpflichtet,  die  größte  Aufmerksamkeit
und  Aufsicht  in  Ansehung  von  Reisenden  und
Fremden  zu  beobachten.“!)  Fremde  Müßiggänger,
Bettler,  Zigeuner  usw.  darf  der  Gemeindevorsteher  im  Dorfe
nicht  dulden,  sondern  muß  dieselben  als  Landstreicher  sofort  in
Haft  nehmen  und  an  die  Polizeibehörde  abliefern.5)

Es  empfiehlt  sich,  daß  die  Landräte,  in  Stadtkreisen  die
Ortspolizeibehörden,  über  alle,  in  ihrem  Bezirke  sich  einige
Zeit  aufhaltenden  Ausländer  fortlaufende  Listen
führen.  Es  wird  dadurch  ermöglicht,  daß  unerwünschte  Elemente
des  Auslandes  schon  bei  ihrem  Zuzuge,  bevor  sie  sich  hier  dauernd
niedergelassen  haben,  fortgewiesen  werden.  Es  wird  auch  besser
Überwacht  werden  können,  daß  zugezogene  Ausländer  sich  in  dem
Besitze  ausreichender  Legitimationspapiere  erhalten,  um  eine
etwa  später  erforderlich  werdende  Übernahme  seitens  ihres

1)  BGl.  S.  33.  4)  §17  des  Paßedikts  vom  22.  Juni
2)  Mst  Bl.  v.  J.  1871  S.  116.  1817,  GS.  S.  152.
2)  §  10  des  Paßgesetzes  vom  12.  5)  §§  61  u.  65  II  7  ALR.

Oktober  1867.