A.  Sicherheitspolizei.  §  13.  55

Heimatstaates  zu  sichern;  es  wird  sich  ferner  leichter  vermeiden
lassen,  daß  Ausländer,  was  nicht  selten  vorkommt,  in  die  Wählerlisten
  aufgenommen  oder  zum  Militärdienst  herangezogen  werden.1#)

Ausländer,  die  sich  zu  Kurzwecken  vorübergehend
  in  preußischen  Bädern  und  Kurorten  aufhalten,
  brauchen  in  die.  Ausländerlisten  nicht  aufgenommen.
zu  werden,  wenn  von  der  Badeverwaltung  usw.  eine  ausreichende
Fremdenliste  geführt  wird,  auf  die  jederzeit  zurückgegriffen  werden
kann.  Auch  sollen  alle  diejenigen  Ausländer,  deren  Stellung
oder  sonstige  Verhältnisse  jede  Gefahr  einer  später  etwa  notwendig
  werdenden  Ausweisung  von  vornherein  ausschließen,
zwar  in  die  Ausländerlisten  ausgenommen  werden,  aber  von  jeder
Legitimationskontrolle  usw.  befreit  bleiben.  Es  ist  überhaupt
alles  zu  vermeiden,  was  auf  den  Fremdenverkehr  nachteilig  einwirken
  könnte.2)

Russische  und  galizische  Arbeiter  dürfen  nur
in  landwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigt  werden.  In  der
Regel  sollen  nur  einzeln  stehende  Personen  beiderlei  Geschlechts
zugelassen  werden,  Familien  mit  Kindern  dagegen  nur  ausnahmsweise,
  wo  besondere  Verhältnisse  dies  wünschenswert  machen.
Diese  Arbeiter  sollen  regelmäßig  zum  15.  November  jeden  Jahres  in
ihre  Heimat  zurückkehren.  Gegen  solche  russische  und  galizische
Arbeiter,  die  sich  verbotwidrig  über  den  15.  November  hinaus
im  Inlande  aufhalten,  ist  mit  sofortiger  Ausweisung  vorzugehen.
Diese  Arbeiter  sind  auch  während  der  zugelassenen  Beschäftigungszeit
  im  Inlande  ohne  weiteres  auszuweisen,  wenn  sie  sich  lästig
machen.3)

Sollten  landwirtschaftliche  Unternehmer  polnische  Arbeiter,
deren  Zulassung  nicht  geduldet  werden  kann,  heranziehen,  z.  B.
andere  als  alleinstehende  Personen  und  Arbeiterfamilien  mit
schulpflichtigen  Kindern  oder  die  Übernahme  der  von  den  Behörden
  geforderten  Verpflichtungen  ablehnen,  so  würden  sie
unnachsichtlich  die  sofortige  Ausweisung  der  herangezogenen

1)  Erl.  d.  Oberpräsidenten  der  2)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  30.  Sep-Provinz
  Westfalen  vom  22.  Januar  tember  1897,  II  13734,  Mst  Bl.  S.  152
1896,  Nr.  272  u.  vgl.  MstErl.  vom  7.  Januar  1899,
2)  Erl  d.  M.  d.  J.  vom  18.  Mai  Mstl.  S.  6.

1897,  I  7356.