56  Spezieller  Teil.

Ausländer  zu  gewärtigen  haben.  Zur  Vermeidung  späterer
Unzuträglichkeiten  wird  es  sich  deshalb  im  eigensten  Interesse
der  landwirtschaftlichen  Unternehmer  empfehlen,  daß  diese  sich
noch  vor  Heranziehung  ausländisch  polnischer  Arbeiter  der  Zustimmung
  des  Landrats  und  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde
versichern.  Ausländische  polnische  Arbeiter,  welche  kontraktbrüchig
  werden  und  ihre  Arbeitsstätte  heimlich  verlassen,
sind  alsbald  auszuweisen.  Die  Kosten  des  dadurch  bedingten
Rücktransports  werden  regelmäßig  demjenigen  Arbeitgeber  zur
Last  fallen,  welcher  die  Arbeiter  zuletzt  beschäftigt  hat.1)

Die  Impfung  ausländischer  Arbeiter  und  ihrer  Angehörigen
ist  vorgeschrieben.:2)  Eine  Polizeiverordnung,  welche  die  Beschäftigung
  ausländischer  Arbeiter  von  polizeilicher  Genehmigung
  abhängig  macht,  entbehrt  der  Rechtsgültigkeit.)

Die  Aufnahme  galizisch-polnischer  Arbeitskräfte  für  Handwerksbetriebe
  ist  unzulässig.“)

Eine  Polizeiverordnung,  welche  den  Arbeitgebern  —  nicht
den  Wohnungsgebern  —  die  Verpflichtung  auferlegt,  ihre
polnischen  Arbeiter  anzumelden,,  ist  ungültig.5)

Die  Ausweisungen  ausländisch-polnischer  Saisonarbeiter
wegen  Kontraktbruchs  und  aus  sonstigen  polizeilichen  Gründen.
werden  durch  das  Zentral-Polizeiblatt  veröffentlicht.-)
Die  unerlaubte  Rückkehr  Ausgewiesener  wird  nach
§  361  Stf  G.  bestraft.  Wegen  armenrechtlicher  Unterstützung
  hilfsbedürftiger  Ausländer  vgl.  8  60  Res.  v.  6.  Juni
1870,  BGBl.  S.  360.

8  14.
Ermittelung  vermißter  Personen.
Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  zur  Ermittelung  vermißter
  Personen  hilfreiche  Hand  zu  bieten.  Auch  in  Fällen,

1)  Erl.  d.  Oberpräsidenten  der  4)  SpezBesch,  d.  M.  d.  J.  u.  f.  H.
Lrgoin-  Sachsen  vom  18.  Januar  1902,  vom  25.  Mai  1898,  *57r  d.  J.  II  6136

u.  M.  f.  H.  B  6500
2)  MstErl  vom  13.  Juni  1900  0  Sdp66.
d  12.  Ok  1904,  Bl.  5)  Erk.  d.  KG.  vom  3.  Juli  1902,
S.  265  Oktober  Mist  Johow,  Entsch.  24  C  108.

3)  Erk.  d.  OV  16.  Dezemb  6)  Erl.  vom  5.  August  1902,
1000  PrBl.  %  v.  rp  Wpisor-  MstBl.  S.  160  und  vom  21.  November
3.  Erg.Bd.  527.  1903,  Mslt  Bl.  S.  266.