A.  Sicherheitspolizei.  §§  14  u.  15.  57

in  denen  ein  amtliches  Eingreifen  einstweilen  untunlich  erscheinen
sollte,  ist  nicht  ohne  weiteres  eine  endgültige  ablehnende  Antwort
zu  erteilen.  Auch  in  diesen  Fällen  sind  mit  möglichster  Beschleunigung
  die  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  erforderlichen
oder  die  sonst  geeigneten  Schritte  zu  tun.  Daß  dies  geschieht,
ist  den  Antragstellern  zu  eröffnen.  Die  Polizeibeamten  haben
sich  den  hilfesuchenden  Personen  gegenüber  eines  dienstbereiten
Entgegenkommens  zu  befleißigen.#)

Falls  bewußtlos  aufgefundene  unbekannte  Personen  ohne
Mitwirkung  der  Polizeibehörde  in  eine  Krankenanstalt  eingeliefert
werden,  ist  die  zuständige  Polizeibehörde  sofort  davon  in  Kenntnis
zu  setzen,  damit  sie  die  erforderlichen  Ermittelungen  nach  der
Herkunft  der  betreffenden  Person  unverzüglich  in  die  Wege
leiten  kann.2)

Wenn  ein  minderjähriges  Kind  ohne  Wissen  und  Willen  des
Vaters  dessen  Haus  verläßt,  so  ist  die  Polizeibehörde  ebenso
befugt  wie  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Vaters  im  Interesse
der  Zucht  und  Ordnung  das  entlaufene  Kind  zur  Rückkehr
in  das  elterliche  Haus  anzuhalten,  wogegen  es  unbenommen
ist,  sich  an  die  Gerichtsbehörde  zu  wenden,  sofern  es  glaubt,
daß  einer  der  Gründe  vorliegt,  welche  nach  88  1666,  1838  BGB.
die  anderweite  Unterbringung  rechtfertigen.3)

*  15.
Führungszeugnisse

sind  nur  noch  insoweit  abgabenfrei,  als  sie  nicht
zur  Erlangung  von  Konzessionen,  Approbationen  und  Genehmigungen")
  erforderlich  sind.  Im  Falle  der  Vorlegung  eines  entgegen
  der  Vorschrift  steuerfrei  erteilten  Zeugnisses  ist  für  die
Nachbringung  des  fälligen  Stempels  Sorge  zu  tragen.  Bei
beglaubigten  Abschriften  unterliegt  jedes  einzelne  Beglaubigungszeugnis
  der  Stempelabgabe.  Sind  jedoch  Abschriften  mehrerer

1)  Mst  Erl.  vom  17.  Dezember  1903,  3)  Vgl.  Mst  Erl.  vom  26.  Dezember
MstBl.  1904  S.  14.  1852,  Mst  Bl.  1853  S.  13.
2)  vom  25.  Januar  1904,  4)  Tarifstellen  22  und  39  des

MstBl.  S  Stempelsteuerges.  vom  31.  Juli  1895.