58  Spezieller  Teil.

Urkunden  durch  ein  und  dasselbe  hinter  die  letzte  Abschrift  gesetzte
Zeugnis  beglaubigt  worden,  so  bedarf  es  nur  des  einmaligen
Stempels.  Es  ist  unzulässig,  in  den  in  Rede  stehenden  Fällen
die  Ausstellung  stempelpflichtiger  Führungszeugnisse  durch  die
Wahl  einer  nicht  der  Abgabe  unterworfenen  Schriftform  (eines
Berichts  oder  eines  Schreibens)  zu  umgehen.:)

Unter  Abänderung  des  Ministerial-Erl.  vom  24.  Juni  18592)
bestimmt  der  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  23.  April  1902,  Ib  821,
daß  in  den  polizeilichen  Führungsattesten  sämtliche  zur  Kenntnis
der  Polizeibehörde  gelangten  Bestrafungen  dessenigen,
für  den  das  Attest  ausgestellt  wird,  zu  erwähnen  sind,  es  sei  denn,
daß  durch  einen  Allerhöchsten  Gnadenakt  Strafen  mit  der  Wirkung
erlassen  sind,  daß  der  sie  betreffende  Vermerk  in  den  polizeilichen
Listen  zu  löschen  ist.  Es  erscheint  der  Sach=  und  Rechtslage
entsprechend,  wenn  bei  bestraften  Personen,  deren  Strafen  in
der  polizeilichen  Liste  infolge  eines  Allerhöchsten  Gnadenaktes
gelöscht  sind,  sich  die  Führungszeugnisse  auf  die  Erklärung
beschränken,  daß  ein  Strafvermerk  in  den  polizeilichen  Listen
nicht  vorhanden  ist,  oder  daß  der  Betreffende  als  „bestraft"
polizeilich  nicht  vermerkt  ist.3)

Ausländern  sind  bestimmungsgemäß  Führungsatteste
nicht  zu  erteilen.!)  Mitteilungen  aus  den  polizeilichen
  Melderegistern  an  Privatpersonen  über  Leumund
  und  Vorstrafen  sind  unzulässig.5)  Für  größere  Städte
und  die  in  ihrer  unmittelbaren  Nähe  belegenen  größeren  Ortschaften
  kann  ein  polizeilicher  Strafnachrichtenverkehr
  eingerichtet  werden,  wobei  jedoch  nicht  Postkarten,
sondern  nur  verschlossene  Briefe  anzuwenden  sind.s)  Führungszeugnisse
  sollen  Zigeunern  bei  vorübergehendem  Aufenthalt
nicht  ausgestellt  werden.7)

1)  Erl.  d.  M.  d.  A.  u.  d.  4)  MstErl.  vom  2.  Juli  1902,
vom  31.  Juli  1897,  ear.e  d.  g.  Mitdt  S.  136  u.  MstErl.  vom
M  7012,  M.  d.  J.  1°A  5770  u.  Erl  F.  Dssember  1890,  MstBl.  S.  261.
d.  FM.  vom  16.  August  1897  III  5)  Erl.  M.  d.  J.  vom  9.  April
10250  1808  1  B  *r

50  Mstl.  S.  179.  )  WstErl.  vom  22.  Mai  1889,

2)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  18.  Januar  Wisidi.  S.  130  u.  vom  10.  Januar  1904.
1902,  Ib  36.  7)  MstErl.  vom  17.  Februar  1906.