A.  Sicherheitspolizei.  §  16.  59

16.

Pässe.1)

Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  bedürfen  zum  Ausgange
  aus  dem  Reichsgebiet,  zur  Rückkehr  in  dasselbe  sowie
zum  Aufenthalte  und  zu  Reisen  innerhalb  desselben  keines
Reisepapiers.:)  Auch  von  Ausländern  soll  weder  beim  Eintritt
  noch  beim  Austritt  über  die  Grenze  des  Deutschen  Reiches
noch  während  ihres  Aufenthaltes  oder  ihrer  Reisen  innerhalb
desselben  ein  Reisepapier  gefordert  werden.s)  Reichsangehörige
  wie  Ausländer  bleiben  jedoch  verpflichtet,
  sich  auf  amtliches  Erfordern  über  ihre  Person
genügend  auszuweisen.4)  Wenn  die  Sicherheit  des  Reiches
oder  eines  einzelnen  deutschen  Staates  und  die  öffentliche
Ordnung  durch  Krieg,  innere  Unruhen  oder  sonstige  Ereignisse
indessen  bedroht  erscheinen,  kann  die  Paßpflichtigkeit
überhaupt  oder  für  einen  bestimmten  Bezirk,  oder  zu  Reisen
aus  oder  nach  bestimmten  Staaten  des  Auslandes  durch  Anordnung
  des  Kaisers  vorübergehend  einge  führt
werden.5)  Die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden
  Reisenden  ist  durch  Verordnung  vom  14.  Juni  1879,
RGBl.  S.  155,  angeordnet.

Den  Reichsangehörigen  sollen  auf  ihren  Antrag
Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere  erteilt  werden,
wenn  ihrer  Befugnis  zur  Reise  gesetzliche  Hindernisse  nicht  entgegenstehen.5)
  Unter  solchen  „gesetzlichen  Hindernissen“  sind
die  Militärpflicht,  polizeiliche  Beaufsichtigung,  gerichtliche  Untersuchung
  usw.  zu  verstehen.7)  Es  ist  zulässig,  einer  durch  Erkenntnis
  der  Gerichtsbehörde  unter  polizeiliche  Aufsicht
gestellten  und  noch  unter  der  Wirkung  dieser  Verurteilung
stehenden  Person  einen  Paß  zur  Reise  ins  Ausland  zu  erteilen;
nach  Befund  der  Umstände  kann  aber  auch  einer  solchen  Person

1)  Ges.  vom  12.  Oktober  1867  über  4)  §  3  aaO.
das  Paßwesen,  BGBl.  S.  33  u.  Aus-  S)  §  9  aaO.
fubrungs-Bestimmungen  vom  30.  De-  s)  §  1  aaO.  u.  Msterl.  vom
zember  1867,  Mst  Bl.  1868  S.  4,  9.  Juli  1868,  MstBl.  S.  2
Allgemeines  Paßeditt  vom  22.  Juni  7)  MstErl.  vom  11.  Obler  1869
1,  GS.  S.  u.  vom  20.  Dzember  1867,  Mstl.

1  Ges.  b0  r  12.  Oktober  1867.  v.  J.  1868  S.  4
6%  2  aaO.