60  Spezieller  Teil.

der  Auslandspaß  verweigert  werden.1)  Von  der  Ausfertigung
und  Erteilung  besonderer  Wanderpässeoder  Wanderbücher
  für  reisende  Gewerbegehilfen  ist  abzusehen,  da  die
veränderten  Umstände  eine  Unterscheidung  zwischen  reisenden
Gewerbegehilfen  und  sonstigen  reisenden  Personen  entbehrlich
erscheinen  lassen.  Auch  die  frühere  Unterscheidung  zwischen
Auslands=  und  Inlandspässen  hat  dergestalt  aufgehört,  daß
für  alle  Arten  solcher  Reisepässe  nur  ein  und  dasselbe  Formular
  anzuwenden  ist.2)

Die  Ausstellung  von  Ministerialpässen  erfolgt  nur
in  besonderen  Ausnahmefällen,  in  denen  ein  über  das  Maß  des
Gewöhnlichen  hinausgehendes  öffentliches  Interesse  an  dem
Schutze  und  der  Förderung  des  Paßinhabers  im  Auslande  besteht.
  Ein  solches  öffentliches  Interesse  an  einer  besonderen
Legitimation  des  Paßinhabers  im  Auslande  kann  begründet  sein
entweder  durch  die  Person  des  Reisenden  oder  durch  den  sachlichen
Zweck  der  Reise.  In  erster  Hinsicht  werden  solche  Persönlichkeiten
in  Betracht  kommen,  die  durch  ihre  Bedeutung,  insbesondere
ihre  soziale  und  wirtschaftliche  Stellung  als  hervorragende  Repräsentanten
  des  deutschen  Namens  im  Auslande  zu  betrachten
sind.  In  letzterer  Hinsicht  wird  es  sich  namentlich  um  Reisende
im  amtlichen  Auftrage  oder  zu  allgemein  bedeutsamen,  wissenschaftlichen,
  künstlerischen  oder  wirtschaftlichen  Zwecken  handeln.
Die  Anträge  auf  Ausstellung  von  Ministerialpässen  sind  durch
Vermittelung  der  Ortspolizeibehörden  an  die  Regierungs-Präsidenten
  zu  richten.  Letztere  haben  die  nach  obigen  Gesichtspunkten
  zur  Genehmigung  ungeeigneten  Anträge  zurückzuweisen
  und  den  Antragstellern  die  Erwirkung  eines  gewöhnlichen
Passes  anheimzugeben.  Die  geeigneten  Anträge  sind  mit  entsprechender
  Begründung  dem  Minister  d.  J.  zur  Entscheidung
vorzulegen.  Die  Pässe  werden  den  Antragstellern  gegen  Entrichtung
  der  Gebühr  von  dort  aus  direkt  übermittelt.5)

Nach  dem  Mst  Erl.  vom  26.  Januar  1892,  1  376  ist  die  Erteilung
von  Legitimationspapieren  an  im  Auslande  befindliche  preußische

1)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  11.  Oktober  3)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  12.  März
1809,  II  9782.  1900,  II  b  975.

½)  MstErl.  vom  30.  Dezember  1867,.
Mst  Bl.  v.  J.  1868  S.  4