A.  Sicherheitspolizei.  §  16.  61

Staatsangehörige  aus  dem  Grunde,  weil  sie  zur  anarchistischen
  oder  sozialdemokratischen  Partei  gehören,  nicht
zu  beanstanden.  Diese  Anordnung  erleidet  auch  dann  keine  Ausnahme,
  wenn  die  betr.  Persönlichkeit  innerhalb  der  erwähnten
Parteien  eine  hervorragende  Stellung  einnimmt  oder  deren
Ziele  mit  besonderem  Eifer  verfolgt.

Die  Paßausfertigungsbehörden  haben  bei  der  Ausfertigung
von  Reisepapieren  für  Zigeuner  die  Staatsangehörigkeit
mit  äußerster  Strenge  zu  prüfen  und  von  der  Regel,  daß  die
Pässe  nur  auf  ein  Jahr  auszustellen  sind,  bei  Zigeunern  in  keinem
Falle  abzuweichen.:)

Die  Erteilung  von  Pässen  an  Reichsausländer  ist
den  Paßpolizeibehörden  durch  MstResk.  vom  10.  Oktober  1839,
11.  Dezember  1840,  24.  November  1858  und  26.  Dezember  1864  2)
untersagt  und  nur  dann  ausnahmsweise  gestattet  worden,  wenn
für  den  betr.  Ausländer  die  Erlangung  einer  heimatlichen  Reiselegitimation
  entweder  unmöglich  oder  mit  erheblichen  Schwierigkeiten
  verbunden  war.  Im  allgemeinen  wird  von  der  Erteilung
sog.  „Übergangspässe“  an  notorische  Reichsausländer  Abstand
zu  nehmen  und  nur  solchen  Personen,  deren  Staatsangehörigkeit
bei  Nachsuchung  des  Passes  unzweifelhaft  erscheint,  in  besonders
dringenden  Fällen  ein  Paß  für  kurze  Zeitdauer  mit  einem  bezüglichen
  Vermerk  auszufertigen  sein.)

Wenn  dagegen  Leute  einen  Paß  nachsuchen,  welche  die
Reichsangehörigkeit  ehemals  besessen  und
eine  an  dere  Staatsangehörigkeit  noch  nicht
erworben  haben,  oder  deren  Staatsangehörigkeit  zweifelhaft
  erscheint,  so  kann  ihnen  in  besonders  dringenden  Fällen
ein  Paß  verabfolgt  werden.  Immer  aber,  wenn  ein  Paß  für
jemanden  ausgestellt  wird,  dessen  Reichsangehörigkeit  nicht
zweifellos  feststeht,  ist  über  die  zweifelhafte  oder  nicht  mehr  vorhandene
  Staatsangehörigkeit  des  Inhabers  ein  Vermerk  in
den  Paß  aufzunehmen  und  dieser  in  seiner  Giltigkeit  auf  einen
kurzen  Zeitraum  —  höchstens  ein  Jahr  —  zu  beschränken.  Von

1)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  30.  De-  3)  MstResk.  vom  2.  April  1890,
zember  1901,  IIb  3620.  MstBl.  S.  62  u.  Pr  VBl.  11  412.
2)  MstBl.  v.  J  1840  S.  464,
135  S.  12  u.  1865  S.  2.