62  Spezieller  Teil.

allen  mit  der  Ausstellung  von  Pässen  beauftragten  Behörden
muß  verlangt  werden,  daß  sie  vor  der  Paßausfertigung  sich  durch
eingehende  Prüfung,  jedoch  unter  Vermeidung  aller  unnötigen
Verzögerungen  darüber  vergewissern,  ob  die  Antragsteller  die
preußische  Staatsangehörigkeit  besitzen  und  deren  Angaben
über  ihre  sonstigen  Staatsangehörigkeitsverhältnisse  auf  Wahrheit
beruhen.1)  Unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Minderjährigen,
  Dienstboten  oder  dergleichen  unselbständigen
  Personen  darf  der  Paß  nur  mit  Genehmigung  dessen
erteilt  werden,  von  dem  sie  abhängen.2)

Persomnen,  welcche  einen  Paß  nachsuchen,
haben  der  ausstellenden  Behörde  ein  Unverdächtigkeitszelugnis
  der  Ortspolizeibehörde  ihres  Wohn=  bezw.  Aufenthaltsortes
  vorzulegen,  welches  dahin  zu  lauten  hat:  „Daß  der
Erteilung  eines  Passes  an  den  am  .  .  .  zu  .  pgeborenen,
in  ..  .  seit  ..  Jahren  wohnenden  (ortsangehörigen)  N.  N.
zum  Zweck  einer  Reise  nach  .  .  in  polizeilicher  Beziehung  Bedenken
  nicht  entgegenstehen,  wird  hiermit  bescheinigt.“  Soll
ein  Paß  ohne  persönliche  Vorstellung  des  Nachsuchenden  ausgefertigt
  werden,  so  ist  ein  schriftlicher  Antrag  ein  zureichen,  welchem
außer  der  vorbemerkten  Bescheinigung  noch  ein  polizeilich  beglaubigtes
  Signalement  des  Antragstellers  (über  Alter,  Statur,
Haare,  Augen,  Gesichtsform,  besondere  Kennzeichen)  beizufügen
  ist.

Es  entspricht  einer  ständigen  Verwaltungspraxis,  daß  Atteste
schon  dann  stemipelpflichtig  sind,  wenn  nur  neben  dem
öffentlichen  Interesse  ein  privates  besteht.  Atteste  der  Ortsund
  Polizeibehörden,  welche  zum  Zweck  der  Erlangung  von
Reisepässen  ausgestellt  werden,  unterliegen  dem  Atteststempel
von  1,50  Mk.  Allerdings  kann  in  der  Erhebung  des  Stempels
für  die  fraglichen  Bescheinigungen  unter  Umständen  eine  Härte
liegen.  In  solchen  Fällen  läßt  diese  sich  aber  vermeiden,  da  es  im
öffentlichen  Interesse  nicht  unbedingt  notwendig  ist,  daß  die
Auskunft  über  diejenigen  Personen,  welche  die  Ausstellung  von
Reisepässen  begehren,  gerade  in  der  Form  von  Attesten  erteilt

1)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  1.  De-  2)  §  17  des  Paßedikts.
zember  1892,  I  B  7827,  MstBl.  v.  J.
1893  S.  ö.