A.  Sicherheitspolizei.  §  16.  63

wird.  Es  genügt,  wenn  die  Polizeibehörden  an  Stelle  von
Attesten  die  erforderlichen  Erklärungen  in  Form  berichtlicher
Außerungen  an  die  vorgesetzte  Behörde  abgeben.—#)

Wenn  in  neuerer  Zeit  hin  und  wieder  von  der  Erhebung  von
Atteststempeln  abgesehen  worden  ist,  so  handelte  es  sich  um
Zeugnisse,  deren  Ausstellung  von  den  Extrahenten  der  Pässe
nicht  beantragt  war.  In  solchen  Fällen  wird  die  Abgabe  nicht
beansprucht  werden  können,  weil  es  nicht  wohl  angängig  erscheint,
  Privatpersonen  zur  Entrichtung  des  Stempels  für  amtliche
  Atteste  heranzuziehen,  deren  Ausstellung  von  ihnen  gar
nicht  verlangt  worden  ist  und  für  deren  Erteilung  auch  keine
Notwendigkeit  vorlag,  da  die  Behörde  den  Inhalt  derselben  in
die  Form  stempelfreier  Berichte  fassen  konnte.)

Die  längste  Zeitfrist,  für  welche  —  und  auch  dies  nur
ausnahmsweise  —  die  Pässe  ausgestellt  werden  dürfen,  soll  die
Dauer  von  2  Jahren  nicht  übersteigen.)

Bon  Paßverlängerungen  als  solchen  ist  überhaupt
abzusehen,  den  betr.  Antragstellern  sind  vielmehr  gegebenenfalls
neue  Pässe  auszufertigen.  Hinsichtlich  der  Gültigkeitsdauer  der
Reisepässe  bleibt  zu  beachten,  daß  die  Pässe,  abgesehen  von  Zeitbeschränkungen,
  welche  bei  Militärpflichtigen  usw.  durch  Rücksicht
auf  rechtzeitige  Erfüllung  der  Meldepflicht  usw.  geboten  sind  —
in  der  Regel  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres  zu  erteilen  sind,
während  in  Ausnahmefällen,  in  denen  es  die  individuellen  Verhältnisse
  unbedenklich  und  angezeigt  erscheinen  lassen,  die  Gültigkeitsdauer
  von  vornherein  bis  auf  längstens  2  Jahre  bemessen
werden  darf.4)

Zur  Erteilung  von  Reisepässen  und  sonstigen  Reisevapieren
  sind  die  Regierungs-Präsidenten,  die  Landräte  und  die
von  den  Regierungs-Präsidenten  ermächtigten  städtischen  Polizei-Verwaltungen
  befugt,  letztere  jedoch  nur  für  städtische  Einwohner.5)
  Zur  Erteilung  von  Pässen  an  Reichs-1)

  SpezBesch.  d.  FM.  vom  4)  Erlaß  des  Ministers  des  Innern

a.  Febmar  1892,  III  922.  vom  12.  Oktober  1899,  II  10159,
2)  Spe  Besch.  d.  FM.  vom  2.  Juli  MstBl.  S.  211.
12,  III  8183.  5)  Mst  Erl.  vom  30.  Dezember  1867,

2)  MstErl.  vom  27.  März  1868,  MstBl.  v.  J.  1868  S.  4.
Mjt  BBl.  S.  127.