64  Spezieller  Teil.

angehörige  zum  Eintritt  in  das  Reichsgebiet
sind  ferner  befugt:

1.  die  deutschen  Gesandten  und  deutschen  Konsuln;

2.  die  Gesandten  jedes  deutschen  Staates,  jedoch  für  Angehörige
  anderer  deutschen  Staaten  nur  insoweit,  als  die  letzteren
in  ihrem  Bezirke  nicht  vertreten  sind;

3.  solange  solche  noch  vorhanden  sind1)  die  Konsuln  jedes
deutschen  Staates,  soweit  ihnen  nach  den  in  demselben  geltenden
Bestimmungen  diese  Befugnis  zusteht.2)

Die  Befugnis  des  Gesandten  eines  einzelnen  Bundesstaates
zur  Erteilung  von  Pässen  an  Angehörige  dieses  Staates  oder  eines
anderen,  in  seinem  Amtsbezirke  nicht  vertretenen  Bundesstaates  beschränkt
  sich  nach  §  6  des  Paßgesetzes  vom  12.  Oktober  1867  auf
Pässe  zum  Eintrittin  das  Bundesgebiet.  Gesandte
eines  Bundesstaates,  die  innerhalb  Deutschlands  bei  einem  anderen
Bundesstaat  beglaubigt  sind,  haben  mithin  keine  Befugnis  zur
Paßerteilung.)

Paßgesuche  heimatloser  Reichs  angehöriger  hat
die  Polizeibehörde  des  jedesmaligen  Aufenthaltsortes  zu  prüfen
und  zu  erledigen.4)  Die  zur  Ausstellung  des  Passes  zuständige
Behörde  wird  dadurch,  daß  der  betr.  Gesuchsteller  in  ihrem  Bezirk
kein  Domizil  mehr  hat,  solange  er  preußischer  Untertan  ist  und
nicht  an  einem  anderen  Orte  innerhalb  des  Preußischen  Staates
einen  Wohnsitz  genommen  hat,  der  Verpflichtung  zur  fernerweiten
Ausstellung  des  Passes  nicht  überhoben.ö)

Die  Vollziehung  der  von  seiten  der  Landräte  und
Magistrate  ausgefertigten  Pässe  hat  durch  die  ausfertigenden
Behörden  unter  deren  eigener  Firma  zu  erfolgen.ö)  llbber  die
Ausstellung  von  Pässen  enthält  der  Mst  Erl.  vom  30.  Dezember
1867,  Mst  Bl.  vom  Jahre  1868  S.  4  nähere  Bestimmungen.
Die  Behörden  sollen  bei  der  Ausstellung  von  Pässen  sich  aller,
auch  an  und  für  sich  zulässigen  Zusätze,  die  nicht  unbedingt

1)  Art.  56  der  RVU.  Mst  Bl.  v.  J.  1856  S.  15  u.  MsteErl.
2)  §  6  Ges.  vom  12.  Oktober  vom  21.  März  1860,  MstBl.  S.  74.
1867.  5)  MstErl.  vom  16.  Februar  1842,
3)  Resk.  d.  M.  d.  J.  vom  14.  Sep=  MstBl.  S.  71.
tember  1887,  11  9718.  6)  MstErl.  vom  21.  April  1868,
4)  Mst  Erl.  vom  27.  Oktober  1855,  MstBl.  S.  158.