A.  Sicherheitspolizei.  8  16.  65

erforderlich  sind,  falls  dieselben  nicht  etwa  von  den  Gesuchstellern.
ausdrücklich  gewünscht  werden,  enthalten  und  sich  irgend  welcher
Abkürzungen  nicht  bedienen.  Bei  den  Ministerial-Erlassen  vom
12.  März  1855,  II  2091,  und  vom  1.  Dezember  1892,1)  wonach  in
besonderen  Fällen  Vermerke  über  die  mitgeführten  Waffen
bezw.  über  die  Staatsangehörigkeit  der  Paßinhaber  zu  machen
sind,  behält  es  sein  Bewenden.2)

Wehrpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen
  Alter  befinden,  dürfen  Auslandspässe  für  eine  über
den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  dieses  Alter  hinausliegende  Zeit
nur  insoweit  erteilt  werden,  als  sie  eine  Bescheinigung  des  Zivilvorsitzenden
  der  Ersatz-Kommission  ihres  Gestellungsortes  darüber
beibringen,  daß  ihrer  Abwesenheit  für  die  beabsichtigte  Dauer
gesetzliche  Hindernisse  nicht  entgegenstehen.3)  Heimatscheine,
Auslandspässe  und  sonstige  Reisepapiere  sind  Militärvoflichtigen
  nur  für  die  Dauer  der  ihnen  bewilligten  Zurückstellung
  zu  gewähren.s)  An  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  sollen  Pässe  nicht  eher  verabfolgt
werden,  bis  sie  ihre  Abmeldung  bei  der  militärischen  Kontrollstelle
nachgewiesen  haben.5)  An  die  zur  Disposition  ihres
Truppenteiles  beurlaubten  Mannschaften  dürfen
Pässe  nicht  erteilt  werden.)

Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere,  welche  von  der  zuständigen
Behörde  eines  deutschen  Staates  ausgestellt  sind,  haben,  wenn
sie  nicht  eine  ausdrückliche  Beschränkung  in  dieser  Beziehung
enthalten,  Gültigkeit  für  das  ganze  Reichsgebie
  t.7)

Für  Pässe  darfan  Stempel  und  Ausfertigungsgebühren
  zusammen  nicht  mehr  als  3  Mk.  erhoben  werden.)
Der  Stempel  beträgt  je  nach  den  Vermögensverhältnissen  des
Nachsuchenden  1  Mk.  50  Pf.  und  50  Pf.?)  An  Ausfertigungs-1)

  Mit  Bl.  v.  J.  1893  S.  5.  Fih.  ui  Ziffer  12  u.  §  114  Ziffer  6
*:  Erl  d.  M  d.  om  11.  Feb  ebenda
1  I1  14756.  J  vom  11.  Februar  idpmp  vom  1.  Januar  1865,
¾l7  107  1  -  tꝰ
d  *:7  Siffer  1.  *#  Wehr  7)  §  6  Ges.  vom  12.  Oktober  1867.
ordnung  vom  .  Jull  oe  „ZtrBl.  8)  §  8  Ges.  vom  12.  Oktober  1867.
13)1  Nr.  32.  9)  Nr.  49  des  Tarifs  zum  Stempel-4)
  §  108  Ziffer  3  ebendas.  steuerges.  vom  31.  Juli  1895,  GS.
41)  §  106  Ziffer  4  ebendas.,  vgl.  S.  413.

b.  Arn  sedt,  Boltzeirecht.  U.  5