66  Spezieller  Teil.

gebühren  dürfen  für  die  mit  1  Mk.  50  Pf.  gestempelten  Formulare
höchstens  1  Mk.  50  Pf.  und  für  die  mit  50  Pf.  gestempelten
höchstens  1  Mk.,  unter  Beibehaltung  des  Satzes  von  25  Pf.  für
arme  Handwerker,  Tagelöhner  und  Dienstboten  erhoben  werden.:)
Dieser  Satz  kommt  auch  bei  Pässen  für  bedürftige  Sträflinge
zur  Anwendung.2)  Die  Gebühren  für  Pässe,  sowie  für  Paßkarten
fließen  in  die  Staatskasse  auch  dann,  wenn  die  Ausfertigung  durch
die  dazu  delegierten  städtischen  Ortspolizeibehörden  erfolgt.
Die  Gebühren  für  solche  Pässe  aber,  welche  lediglich  zu  Reisen
innerhalb  des  Gebietes  des  Deutschen  Reiches  erteilt  werden  und
diese  Beschränkung  ausdrücklich  enthalten,  stehen,  falls  die  Ausfertigung
  durch  hierzu  befugte  städtische  Ortspolizeibehörden  erfolgt,
derjenigen  Kasse  zu,  welche  die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  zu  tragen  hat.s)  Uber  die  ausgestellten  Pässe  hat
jede  Polizeibehörde  ein  Paßjournal  nach  dem  vorgeschriebenen
  Formular  zu  führen.4)  Jeder  verloren  gegangene
  Paß  ist  durch  das  Amtsblatt  des  Regierungsbezirkes,
in  welchem  er  verloren  worden,  für  amortisiert  zu  erklären.  Die
Kosten  für  die  Insertion  dieser  Amortisationsbekanntmachung  hat
der  Verlierer  des  Passes  zu  entrichten,  nur  im  Falle  bescheinigten
Zahlungsunvermögens  kann  die  Insertion  unentgeltlich  erfolgen.5)

Die  Fälschung  von  Arbeitsbüchern  und  sonstigen
  Attesten  und  Legitimationspapieren  behufs
Zuwendung  von  Almosen,  welche  von  Privaten  und  mildtätigen
Ortsvereinen  üblicherweise  an  den  Bittsteller  auf  Grund  derartiger
  Atteste  gewährt  werden,  ist  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,
  III.  Strafsenats,  vom  15.  Februar  1883  nicht  als  Urkundenfälschung,
  sondern  nur  als  Übertretung  aus  §  363  des
Strafgesetzbuchs,  betreffend  die  Fälschung  von  Attesten  zum
Zweck  des  „besseren  Fortkommens“,  zu  bestrafen.“)

Eine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  der  Reisepapiere  behufs

1)  Mst  Erl.  vom  30.  Dezenber  1867,  Erl.  FM.  vom  20.  Mai  1881,
MstBl.  v.  J.  1868  S.  4  II  8.

2)  Mrl  vom  18.  Januar  1883,  4)  §  22  des  Paß-Edikts  vom
MstBl.  S  22.  Juni  1817.
2)  Weict  vom  31.  Mai  1868,  ö5)  Miterl  oom  24.  August  1841,

MstBl.  S.  218,  vom  27.  Dezember  Mst  Bl.  S.
1879,  Mstl.  v.  J.  1880  S.  32  u.  6)  Nr.  *•5  u.  Stsanz.  v.  J.  1883.