A.  Sicherheitspolizei.  §  16.  67

der  Bisierung  findet  nicht  statt.1)  Alle  Pässe,  welche  der
Visierung  durch  fremde,  in  Berlin  residierende  Gesandtschaften
bedürfen,  sind  nicht  unmittelbar  an  die  betr.  Gesandtschaft,
sondern  an  das  Paßbureau  des  Ministeriums  des  Innern  einzusenden.:2)
  Um  das  reisende  Publikum  auf  die  in  einzelnen
europäisschen  Staaten  bestehende  Paßpflicht  oder  Paß=  und
Visapflicht  aufmerksam  zu  machen,  hat  der  Staatssekretär  des
Reichspostamtes  veranlaßt,  daß  im  Reichskursbuche  vor  den  Fahrplänen
  der  in  Betracht  kommenden  Länder  ein  entsprechender
Vermerk,  auf  den  in  den  Vorbemerkungen  auf  Seite  2  des  Umschlages
  noch  besonders  hingewiesen  ist,  abgedruckt  wird.  Im
Anschluß  hieran  hat  der  Präsident  des  Reichseisenbahnamts  denjenigen
  Eisenbahnverwaltungen,  die  Kursbücher  herausgeben,
empfohlen,  in  diese  Kursbücher  die  fraglichen  Vermerke  gleichfalls
aufzunehmen.)

Dem  Paßbureau  des  Ministeriums  des  Innern  soll  bei  Einsendung
  der  Pässe  behufs  Beschaffung  des  Russischen  Visas  eine
Mitteilung  darüber  gemacht  werden,  ob  der  Paßinhaber  sich
zur  Zeit  der  Paßpvisierung  tatsächlich  in  Rußland  aufhält  oder
seinen  Wohnsitz  in  Rußland  hat,  sich  jedoch  zur  Zeit  der  Paßvisierung
  vorübergehend  in  Preußen  oder  anderswo  außerhalb
Rußlands  aufhält  und  nach  Rußland  zurückzukehren  beabsichtigt.“)
Weitere  Vorschriften  über  Paßerteilung  für  Rußland  enthalten
die  Rskr.  d.  M.  d.  J.  vom  5.  August  und  13.  September  1858
und  vom  3.  November  1890.5)  Den  Gesuchen  um  Beschaffung
des  russischen  Paßvisums  ist  der  Gebührenbetrag  von  4  Mk.  95  Pf.
beizufügen.s)  In  Frankreich  gelten  Auslandspässe  nicht
ohne  weiteres  als  Legitimation  bei  der  Empfangnahme
  von  Postsendungen.  Sie  werden  nur  dann  als
vollgültige  Beweisstücke  für  die  Identität  des  Empfängers
angesehen,  wenn  sie  ein  in  dem  betr.  Ausstellungslande  bevoll-1)

  95  Ges.  vom  12.  Oktober  1867
7  *  vom  30.  Juni  1894,  RGBl.

2)  MsstErl.  vom  10.  April  1861,
MjtBl.  S.  104,  und  vgl.  Msterl.
vom  17.  Mai  1664,  Ms.  S.  150,
und  #  9.  Februar  1866,  MstBl.
S.  30.

3)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  4.  Juni
1901,  IIb  2142.

4)  Vgl.  Resk.  d.  M.  d.  J.  vom
15.  Dezember  1890,  II  15706.

5)  Mst  l.  S.  260.

6)  Erl.  d.  M.  d.  J.  u.  FM.  vom
15.  Oktober  1894,  M.  d.  J.  II  9553,
JFM.  III  13939.

5.