68  Spezieller  Teil.

mächtigter  französischer  diplomatischer  Vertreter  oder  Konsul
visiert  hat  und  diese  Bescheinigung  von  dem  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  in  Paris  bestätigt  ist  oder  wenn  sie
in  Frankreich  von  einem  bevollmächtigten  Konsul  des  Ausstellungslandes
  visiert  sind.1)

Zum  Übertritt  aufrumänisches  Gebiet  ist  ein  Paß
erforderlich.  Die  Pässe,  die  zur  Reise  nach  Rumänien  beschafft
sind,  müssen  vorschriftsmäßig  visiert  sein.  Die  diplomatischen
und  konsularischen  Vertreter  Rumäniens  sind  von  ihrer  Regierung
angewiesen  worden,  das  Visum  kostenfrei  zu  erteilen.:)  Über
das  rumänische  Reglement  für  den  Polizeidienst  an  den  Grenzübergangspunkten
  vgl.  MstErl.  vom  14.  Juni  1904,  Mstl.
S.  215.  Zur  Reise  nach  der  Türkei  bedarf  es  eines  Reisepasses
mit  dem  Visa  einer  türkischen  Gesandschaft  oder  eines  türkischen
Konsulats.  Deutsche  und  andere  fremde  Reisende  in  der  Türkei,
welche  sich  durch  einen  gehörig  visierten  Paß  nicht  ausweisen
können,  setzen  sich  Konflikten  mit  den  Lokalbehörden  und  selbst
der  Gefahr  der  Verhaftung  und  Ausweisung  aus.3)

Über  Grenzkarten  vgl.  Mst  Erl.  vom  19.  Juni  1897,
MstBl.  S.  114.  Den  amerikanischen  Staatsangehörigen
  sollen  in  Preußen  ihre  Legitimationspapiere  außer
bei  Verhaftungen  nicht  abgenommen  werden.  Es  sind  nötigenfalls
  Abschriften  zurückzubehalten.  Ist  die  Abnahme  erforderlich,
  so  soll  Empfangsbescheinigung  mit  Angabe  des  Inhalts  der
Papiere  und  des  Zwecks  der  Abnahme  erteilt  werden.4)

*  17.
Paßkarten.5)

Die  Paßkarten  sind  infolge  der  Vereinbarung  der  deutschen
Bundesstaaten  durch  Staatsvertrag  vom  21.  Oktober  18506)
eingeführt.  Das  Paßkartengebiet  umfaßt  außer  den
sämtlichen  Staaten  und  freien  Städten  des  Deutschen  Reichs

1)  Vett  vom  17.  Januar  1905,  anzeiger  vom  Jahre  1883  und

MstBl.  S  MstErl.  vom  7.  September  1868,
2)  A#ictl-  vom  13.  August  1898,  Mstl.  S.  250.

MstBl.  S.  202,  ogl.  auch  MstErl.  4)  MstErl.  vom  18.  Jannar  1876,

vom  8.  August  1879,  31.  Juli  u.  MstBl.  S.  b0.

3.  August  1891,  MstBl.  v.  J.  1891  5)  Vd.  vom  31.  Dezember  1350,

S.  170.  Mst  Bl.  v.  J.  1851  S.  11.

3)  Nr.  114  Reichs=  und  Staats-  6)  Mst  Bl.  v.  J.  1851  S.  7