A.  Sicherheitspolizei.  §  17.  69

auch  den  Umfang  des  Osterreichischen  Kaiserstaates.1)  Die
Paßkarten  dürfen  nur  an  solche  Personen  erteilt
werden,  welche

1.  der  Polizeibehörde  als  vollkommen  zuverlässig  und  sicher
bekannt,  auch

2.  vollständig  selbständig  sind  und

3.  in  dem  Bezirk  der  ausstellenden  Behörde  ihren  Wohnsitz
haben.2)

In  Beziehung  auf  die  Bedingungen  unter  2  und  3  können
ausnahmsweise  Pafßkarten  erteilt  werden:

a)  Studierenden  mit  Zustimmung  der  betr.  Universitätsbehörde
am  Universitätsorte:;

b)  Militärpersonen  mit  Genehmigung  ihrer  Militärvorgesetzten,
an  ihrem  jedesmaligen  Aufenthaltsorte:;

e)  unselbständigen  Familiengliedern  auf  den  Antrag  des  Familienhauptes
  (Vaters  oder  Vormundes,),  jedoch  nur,  wenn  sie
das  18.  Lebensjahr  überschritten  haben,  —  in  diesem  Falle
also  auch  an  Studierende  an  ihrem  oder  dem  Wohnorte
ihrer  Eltern;s)

d)  Handelsdienern  auf  den  besonderen  Antrag  ihrer  Prinzipale,
am  Wohnorte  der  letzteren.")

Bestraften  Dieben  dürfen  Paßkarten  erteilt  werden,  wenn
sie  sich  nach  Wiedererlangung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  längere
Zeit  hindurch  untadelhaft  geführt  haben.5)  An  Ehefrauen
können  Paßkarten  erteilt  werden.s)  Die  Versagung  der  Paßkarte
ist  nur  dann  gerechtfertigt,  wenn  dem  Nachsuchenden  infolge  gerichtlicher
  Verurteilung  die  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  für  immer  oder  zeitweise  untersagt  ist  oder  gegen  denselben
  auf  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  erkannt  ist;  event.
ist  die  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  einzuholen.7)

1)  MtErl.  Svom,  10.  November  5)  Miterl,  vom  10.  Oktober  1861,

1859,  Mst  Bl.  S  Mstchl
r  8  2d.  Vd.  vom  31  Dezember  1850.  6)  Mstarl.  vom  5.  Februar  1854,
*))  rr  vom  5.  Februar  1854,  MstBl.  S

MitBl.  7  !ö  vom  23.  September  1859,

E  S  b.  a  vom  31.  Dezember  1850.  Misce