70  Spezieller  Teil.

Heimatlosen  Personen  dürfen  Paßkarten  nicht  ausgefertigt
  werden.)  Die  Paßkarten  bleiben  ferner  versagt:
a)  den  Dienstboten  und  Arbeitsuchenden  aller  Art,  sowie

b)  denen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben.2)

Ehefrauen  und  Kinder,  welche  mit  ihren  Ehegatten
  und  Eltern,  sowie  Dienstboten,  welche  mit  ihren  Herrschaften
  reisen,  werden  durch  die  Paßkarten  der  letzteren  legitimiert.3)
  Die  Paßkarten  sind  nur  auf  die  Dauer  eines  Kalenderjahres
  gültig  und  für  jedes  Kalenderjahr  von  besonderer  Farbe.
Sie  enthalten  den  Namen,  Stand,  Wohnort,  Namensunterschrift
  und  kurzes  Signalement  des  Inhabers  sowie  die
Nummer  des  Paßkartenjournals.4)  Zur  Ausstellung  der
Paßkarten  sind  die  Landräte  und  die  damit  besonders  beauftragten
  städtischen  Polizeiverwaltungen  befugt.5ö)  Sie  haben
in  jedem  einzelnen  Falle  pflichtmäßig  zu  ermessen,  ob  der  Nachsuchende
  als  vollkommen  zuverlässig  anzusehen  ist,  und  können
die  Erteilung  der  Paßkarte  umsomehr  ablehnen,  als  dem  Gesuchsteller
  ein  Recht  auf  dieses,  einen  Vorzug  in  sich  schließende  Legitimationspapier
  nicht  zur  Seite  steht,  demselben  vielmehr  die
Nachsuchung  eines  Passes  überlassen  werden  kann.  Über  die
ausgefertigten  Paßkarten  ist  ein  Paßkarten  journal  zu
führen,  in  welches  sie  unter  fortlaufender  Nummer  einzutragen
sind.)

Die  Bestimmung  der  Tarifstelle  49  des  Stempelsteuerges.  vom
31.  Juli  1895,  wonach  Paßkarten  mit  einem  Betrag  von  1,50  Mk.
oder  50  Pf.  zu  versteuern  sind,  ist  auf  die  Erhebung  der  Ausfertigungsge
  bühr  von  1  Mk.7)  ohne  Einfluß.  Diese
Gebühr  muß  also  neben  der  gesetzlichen  Stempelabgabe
gezahlt  werden.)

Da  sich  die  Formulare  für  die  Paßkarten  und  zum  Teil  auch
für  die  Gewerbelegitimationskarten  alljährlich  ändern,  so  wird
es  nicht  zu  umgehen  sein,  daß  bei  einzelnen  Ausfertigungs-1)

  .  vom  21.  März  1860,  5)  §  7  aaO.  u.  MstErl.  vom
MstBl.  S  9.  Februar  1860,  MstBl.  S.  21.

2)  8  5  K.  Vd.  vom  31.  Dezember  6)  §  13  aa  O.
1850  u.  vgl.  Mst  Erl.  vom  29.  Oktober  7)  Val.  Msterb  vom  10.  Dezember
1878,  MstBl.  S.  248.  1857,  MstBl.  S  3208.

"à)  84  d.  Vd.  vom  31.  Dezember  1850.  6)  Erl.  d.  FM  d.  J.  vom

)  36  u.  §  13  d.  Vd.  vom  31.  De=  21.  Mai  1896,  F.  M.  4„  M.  b.  J.
zember  1850.  II  6209