A.  Sicherheitspolizet.  §  18.  71

behörden  ein  Teil  der  für  das  Kalenderjahr  angekauften  Formulare
  am  Schlusse  des  Jahres  im  Bestande  verbleibt.  Um
ein  weitläufiges  Erstattungsverfahren  in  solchen  Fällen  zu  vermeiden,
  find  die  Steuerstellen  angewiesen  worden,  die  unverwendet
  gebliebenen  Formulare  am  Schlusse
des  Kalenderjahres  bis  spätestens  zum  20.  Januar  des  darauf
folgenden  Jahres  gegen  neue  Stempeldruckformulare  derselben
Gattung  umzutauschen.  Dieser  Umtausch  muß  aber  auf  unversehrte
  und  unausgefüllte  Formulare  beschränkt  bleiben.  Für
Formulare,  welche  bei  der  Ausfertigung  verdorben  oder  sonst
unbrauchbar  geworden  sind,  ist  der  Antrag  auf  Erstattung
des  Stempelwertes  auch  ferner  in  der  für  solche  Erstattungen
  allgemein  vorgeschriebenen  Weise  —  Ziffer  17  der
Bekanntmachung  vom  13.  Februar  1896  —  bei  dem  Hauptamte
des  Bezirks  anzumelden.:)

Die  Vorschriften  über  „beschränkte  Reiserouten
und  Zwangspässe“  enthält  §  173  des  ersten  Teils  dieses
Buches  auf  S.  581  und  546.

8  18.
Auswanderung.)

Die  Auswanderung  nach  außerdeutschen  Ländern  ist  der
Beaufsichtigung  und  der  Gesetzgebung  des
Reichs  unterstellts)  und  durch  das  Reichsgesetz  vom  9.  Juni
1897  geregelt,  welches  die  Auswanderer  gegen  Ausbeutung
polizeilich  schützen  und  durch  zuverlässige  Auskunfterteilung  sowie
durch  Fürsorge  am  Niederlassungsorte  dem  Deutschtum  möglichst
erhalten  will.  Auswanderungsbehörden  sind  außer
dem  dem  Reichskanzler  zugeteilten  Beirat  4)  die  in  den  Hafenorten
  —  bisher  in  Bremen  und  Hamburg  —  angestellten  Kommissareb),
  die  Landesbehördens)  und  die  Konsuln.!)  Unternehmer,
  die  die  Auswanderung  betreiben,)  und  Agenten,

1)  Erl.  d.  FM.,  M.  ###  u.  M.  d.  3)  Art.  4  Ziffer  1  der  RVU.
J.  vom  29.  Mai  1896,  .  III  6627,  4)  §  38  Ges.  vom  9.  Juni  1897.
M.  f.  H.  C  4757,  M.  d.  J.  II  7648.  5)  §  41  aa  O.
2)  Ges.  über  das  Auswandepungs-  6)  §  40  aa  O.
wesen  vom  9.  Juni  1897,  RGl.  7)  §  41  letzter  Absatz.
S.  463;  bearbeitet  von  Goetsch,  8)  §§  1—10  aa  .

Berlin  1898,  2.  Aufl.  1907.